AUSL EGMR Bsw41107/10

Bsw41107/10Outro Tribunal28 de mai. de 2015

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AUSL EGMR Bsw41107/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Y. gg. Slowenien, Urteil vom 28.5.2015, Bsw. 41107/10.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Unzureichender Schutz eines Opfers behaupteten sexuellen Missbrauchs vor Erniedrigung im Strafverfahren.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 9.500,– für immateriellen Schaden, € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei der Bf. handelt es sich um eine 1987 in der Ukraine geborene slowenische Staatsangehörige, die im Jahr 2000 gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwester nach Slowenien kam. Der vorliegende Fall betrifft das Strafverfahren gegen X. – einen Freund der Familie, der sich um die Bf. kümmerte, ihr bei Schönheitswettbewerben zur Seite stand und sie laut ihren Angaben zwischen Juli und Dezember 2001 wiederholt sexuell missbraucht hatte.

Die Bf. informierte ihre Mutter im Juli 2002 über die Geschehnisse. Letztere erstattete am 16.7.2002 Strafanzeige gegen X. Bei ihrer Befragung durch die Polizei beschrieb die Bf., wie X. sie zu verschiedenen sexuellen Handlungen, darunter Oralsex, gezwungen hatte. Mehrere Male habe dieser versucht, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben, jedoch sei sie nicht sicher, ob ihm das gelungen sei. Die Bf. wurde daraufhin von einem Gynäkologen untersucht, der feststellte, dass ihr Jungfernhäutchen noch intakt war. Die Polizei befragte auch X., der die Vorwürfe vehement abstritt, und drei weitere Zeugen.

Am 28.8.2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Maribor die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen X. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen unter 15 Jahren. Im März 2005 übermittelte X. über seinen Anwalt eine Gegenschrift sowie ein Attest eines Orthopäden, wonach er am linken Arm von Geburt an eine Behinderung aufweise.

Am 26.5.2005 entschied der Untersuchungsrichter, gegen X. eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten. Im Herbst 2005 wurde die Bf. als Zeugin einvernommen. Auch die Gattin von X. und weitere Zeugen wurden befragt. Im Mai 2006 bestellte der Untersuchungsrichter einen gynäkologischen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob mit der Bf. Geschlechtsverkehr vollzogen worden war. Da Letztere eine klinische Untersuchung verweigerte, beschränkte sich der Experte auf ihre mündliche Befragung. Er kam zu dem Ergebnis, dass nicht mit Gewissenheit darauf geschlossen werden könnte, dass X. Geschlechtsverkehr mit der Bf. gehabt hatte. Ferner weise ihr Bericht gewisse Ungereimtheiten auf. Insbesondere habe X. seinen linken Arm nicht derart wie von ihr beschrieben bewegen können und habe sie nicht zufriedenstellend dargelegt, warum sie sich gegen ihn nicht entschiedener zur Wehr gesetzt hatte.

Ein gerichtlich bestellter Experte für klinische Psychologie kam zu dem Schluss, dass die Bf. typische Symptome eines Opfers sexuellen Missbrauchs zeige.

Am 15.9.2006 erhob die Staatsanwaltschaft beim BG Maribor Anklage gegen X. gemäß § 183 Abs. 1 und 2 StGB (sexueller Missbrauch von Minderjährigen unter 15 Jahren). Da X. mehrere Male krankheits- bzw. berufsbedingt nicht vor Gericht erscheinen konnte, fand die erste Verhandlung erst am 14.3.2008 statt. Im Zuge der Verhandlung beantragte der Anwalt der Bf. den Ausschluss von Verteidiger M., da die Bf. und ihre Mutter ihn 2001 wegen der Vorfälle konsultiert hätten. M. stritt diese Behauptungen ab. Das Verhandlungsgericht wies den Antrag mit dem Hinweis zurück, der Ausschluss eines Verteidigers vom Strafverfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Das BG Maribor hielt insgesamt zwölf Verhandlungen ab. X. brachte vor, mit dem Vorwurf der sexuellen Misshandlung habe die Mutter der Bf. Geld von ihm herauspressen wollen, er selbst sei aufgrund seiner Behinderung unfähig gewesen, physischen Druck auf ihre Tochter auszuüben. Ihm wurde anlässlich der vierten und sechsten Verhandlung gestattet, die Bf. persönlich zu befragen. Er stellte ihr mehr als hundert Fragen, die gewöhnlich mit einem Kommentar in Form einer Frage begannen, wie beispielsweise: »Ist es wahr, dass du mir erzählt und auch gezeigt hast, dass du auf Kommando weinen kannst, und dann glauben dir alle?« Drei Mal ordnete das Gericht eine kurze Pause an, nachdem die Bf. zu weinen bzw. sich stark aufzuregen begonnen hatte. Bei einem dieser Anlässe fragte X. die Bf., ob sie sich besser fühlen würde, wenn sie gemeinsam dinieren würden, so wie sie es früher getan hätten, dann würde sie vielleicht nicht mehr so viel weinen.

Am Ende der sechsten Verhandlung gab M. zu, die Mutter der Bf. bereits zu kennen. Er ersuchte um Ausschluss vom Verfahren, was vom Gericht jedoch mit dem Hinweis auf das Fehlen gesetzlicher Ausschlussgründe abgelehnt wurde.

Mit Urteil vom 29.9.2009 sprach das BG Maribor X. von allen Anklagepunkten frei. In seinem Freispruch in dubio pro reo stützte sich das Gericht unter anderem auf die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen, wonach X. die von der Bf. beschriebenen Handlungen unmöglich tätigen hätte können, da er dafür zwei gesunde Arme benötigt hätte.

Eine dagegen erhobene Beschwerde der Generalprokuratorin an das übergeordnete Gericht verlief erfolglos.

2011 kam es zwischen der Bf. und der Regierung zu einer außergerichtlichen Einigung, in der diese anerkannte, dass ihr Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt worden sei. Die Bf. erhielt € 1.080,– Schadenersatz und € 129,60 für Verfahrenskosten.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK

Laut der Bf. stand das gegenständliche Strafverfahren im Widerspruch zur positiven Verpflichtung des Staates, ihr effektiven rechtlichen Schutz gegen sexuellen Missbrauch zu gewähren, da es zu unangemessenen Verfahrensverzögerungen gekommen sei, es dem Gericht an Unparteilichkeit gefehlt habe und sie aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte mehrere traumatische Erlebnisse durchlaufen hätte müssen. Sie habe auch über kein effektives Rechtsmittel iSv. Art. 13 EMRK verfügt.

(74) Der GH findet, dass die behaupteten Verfahrensverzögerungen bzw. die behauptete Voreingenommenheit des Gerichts ausschließlich unter Art. 3 EMRK geprüft werden sollten.

(75) Die restlichen Beschwerdepunkte [...] werfen gewisse Fragen betreffend die Reichweite der staatlichen Verpflichtung auf, als Zeugen einvernommenen Verbrechensopfern Schutz zu gewähren. Diese sollen daher unter Art. 8 EMRK behandelt werden.

Zur Zulässigkeit

Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs

(76) Die Regierung wendet ein, die Bf. habe es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug zu erschöpfen, da sie keine Klage gegen den Staat auf Zahlung ideellen Schadenersatzes [...] erhoben habe. [...] Sie zitiert acht Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs [...] und des OLG Ljubljana [...], die belegen würden, dass der Staat in manchen Fällen für durch die Tätigkeit seiner Bediensteten [...] auftretende Schäden hafte. [...]

(78) Der GH bemerkt, dass die Regierung einen ähnlichen Einwand [...] bereits im Fall W./SLO erhoben hat. In diesem Fall fand der GH, dass sich alle von der Regierung vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen auf materielle Rechte und nicht auf solche bezogen, welche aus der positiven Verpflichtung des Staats resultieren, eine effektive strafrechtliche Untersuchung und Verhandlung durchzuführen. Er vertrat daher die Ansicht, dass eine Schadenersatzklage dem Bf. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg verschafft hätte und wies die Einrede der Regierung zurück. Mit Rücksicht letztlich auch auf die strikte Interpretation der Kategorien von rechtlich anerkanntem ideellen Schadenersatz in der Rechtsprechung der slowenischen Gerichte sieht der GH keinen Grund, von diesem Ansatz abzugehen.

(79) Der GH ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Staat der Bf. eine angemessene Wiedergutmachung für das seelische Trauma, welches sie aufgrund des von X. durchgeführten Kreuzverhörs erlitt, für die Teilnahme von M. am Strafverfahren [...] und für die von ihr behauptete unangemessene Befragung durch den gynäkologischen Sachverständigen B. dargestellt hätte. [...]

(80) Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.

Fehlender Opferstatus

(81) Laut der Regierung sei es der Bf. verwehrt, sich über die mangelnde Zügigkeit der strafrechtlichen Untersuchung und der anschließenden Gerichtsverhandlung zu beschweren, da es mit ihr bereits zu einer außergerichtlichen Einigung über den Zuspruch einer Entschädigung gekommen sei.

(83) Der GH will zwar nicht ausschließen, dass die zugesprochene Entschädigung [...] eine angemessene Wiedergutmachung für den Verstoß des Staates gegen verfahrensrechtliche Anforderungen anderer Konventionsbestimmungen darstellte, jedoch wurde im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auf nationaler Ebene offenbar nie anerkannt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, ob die Entschädigung nur die Gerichtsverhandlung oder auch das Vorverfahren umfasste. Der GH ist daher der Auffassung, dass der Zuspruch einer Entschädigung die Bf. nicht ihres Opferstatus beraubte.

Ergebnis

(84) Die vorliegende Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Zur positiven Verpflichtung des Staates, sexuelle Missbrauchsfälle zu untersuchen und zu verfolgen

(85-86) Die Bf. behauptet, die polizeilichen Ermittlungen und das anschließende Strafverfahren seien unangemessen verzögert worden und ineffektiv gewesen, weil die Behörden wegen ihrer ukrainischen Abstammung voreingenommen gewesen wären. [...] Ferner hätten sie es verabsäumt, wichtige Zeugen einzuvernehmen.

(97) [...] Der GH hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Gerichte mit der schwierigen Aufgabe befasst waren, über das sensible Thema [behaupteten] sexuellen Missbrauchs abzusprechen – und zwar auf der Basis von zu gegenläufigen Ergebnissen kommenden Gutachten und ohne Vorliegen eines physischen Beweises, der entweder die von der Bf. oder die von X. geschilderte Version des Tathergangs stützte. [...]

(98) Entgegen der Argumentation der Bf. bezogen sich die Schlussfolgerungen des orthopädischen Sachverständigen offenbar nicht darauf, ob sie zu einem Widerstand fähig gewesen war oder nicht, sondern vielmehr darauf, wie es um die physischen Kräfte von X. stand. Der Experte hielt fest, dass der Genannte seinen linken Arm nicht wie von der Bf. beschrieben verwenden hätte können. Es scheint nun tatsächlich so, dass dessen Meinung ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war. Mit Rücksicht allerdings auf das vom BG Maribor zusätzlich zu den Aussagen von X. und der Bf. herangezogene beträchtliche Beweismaterial und die Tatsache, dass Aussage gegen Aussage stand, hält der GH es nicht für unangemessen, dass sich das besagte Gericht weigerte, zusätzliche Beweise zu erheben und dass es den objektiven medizinischen Beleg dafür, dass bei X. eine Behinderung vorlag, als entscheidenden Faktor [...] wertete.

(99) Der GH vermerkt allerdings mit Betroffenheit, dass das Strafverfahren von einer Anzahl längerer Perioden kompletter Inaktivität geprägt war. So übermittelte die Polizei der Staatsanwaltschaft die von der Mutter der Bf. erstattete Strafanzeige erst ein Jahr nach Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen – und auch das nur, weil die Staatsanwaltschaft sie dazu aufgefordert hatte. Zwar ersuchte Letztere umgehend um Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen X., jedoch »brauchte« der zuständige Untersuchungsrichter 21 Monate, um über diesen Antrag zu entscheiden. Nach Abschluss der Voruntersuchung wurde die Hauptverhandlung entgegen den gesetzlichen Vorgaben (Anm: § 286 Abs. 2 der slowenischen StPO sieht vor, dass der vorsitzende Richter eine erste Gerichtsverhandlung binnen zwei Monaten nach Erhalt der Anklageschrift anzusetzen hat.) erst acht Monate nach Anklageerhebung angesetzt. Diese erste Gerichtsverhandlung fand aufgrund mehrerer Vertagungen beinahe eineinhalb Jahre nach Erhebung der Anklage statt. Insgesamt vergingen mehr als sieben Jahre zwischen der Erstattung der Strafanzeige und der Fällung des Urteils des Gerichts erster Instanz. Mögen zwar Spekulationen darüber, ob diese – von der Regierung nicht näher erläuterten – Verzögerungen den Ausgang des gegenständlichen Strafverfahrens in irgendeiner Weise negativ beeinflussten, nicht möglich sein, so steht doch fest, dass diese mit dem prozessualen Erfordernis der zügigen Führung des Verfahrens unvereinbar waren.

(100) Folglich hat Slowenien seine prozessualen Verpflichtungen unter Art. 3 EMRK verletzt (einstimmig).

Zum Schutz der persönlichen Integrität der Bf. im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs

(103) [...] Der GH hat bei mehreren Anlässen hervorgehoben, dass Strafverfahren derart zu organisieren sind, dass Leben, Freiheit und Sicherheit von Zeugen und insbesondere von vom Gericht einvernommenen Opfern sowie ihre in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Interessen nicht ungerechtfertigt gefährdet werden. [...] Sexuellen Missbrauch betreffende Strafverfahren werden vom Opfer oft als Tortur empfunden – vor allem dann, wenn es ungewollt mit dem Angeklagten konfrontiert wird. Dies gilt umso mehr, wenn das Opfer minderjährig ist. In einem solchen Strafverfahren ist es daher angezeigt, gewisse Maßnahmen zu seinem Schutz zu setzen, sofern sie mit einer angemessenen und effektiven Ausübung der Verteidigungsrechte vereinbar sind.

(104) In den bisher vom GH entschiedenen Fällen wurde die Frage, ob es den Behörden gelungen war, ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verteidigung (namentlich des Rechts des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Zeugen zu benennen und im Kreuzverhör befragen zu lassen) und den Rechten des Opfers unter Art. 8 EMRK herzustellen, immer vom Angeklagten aufgeworfen. Im vorliegenden Fall ist es gerade umgekehrt, ist der GH doch dazu aufgerufen, dieses Problem aus der Perspektive des mutmaßlichen Opfers zu untersuchen. Er wird sich dabei von den in einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten (Anm: Vgl. neben dem nachfolgend genannten Europarats-Übereinkommen auch die »Erklärung der grundlegenden Rechtsprinzipien für Opfer von Verbrechen und von Machtmissbrauch« der UN-Generalversammlung vom 29.11.1985 (Resolution 40/34), den Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rats der EU über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15.3.2001 sowie die [bis 16.11.2015 umzusetzende] RL 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.) niedergelegten Kriterien leiten lassen. [...] So hält etwa das am 1.8.2014 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die Vertragsparteien (Anmerkung: Slowenien hat das genannte Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.) dazu an, alle notwendigen legislativen und sonstigen Schritte zum Schutz der Rechte und Interessen des Opfers zu setzen. Dazu gehören unter anderem der Schutz vor Einschüchterung, wiederholter Viktimisierung, die Möglichkeit von Opfern, gehört zu werden und ihre Sicht der Dinge darzulegen, weiters dass sie ihre Bedürfnisse und Bedenken äußern dürfen und dass diesen angemessen Rechnung getragen wird, und dass sie, falls vom nationalen Recht vorgesehen, Zeugnis in Abwesenheit des mutmaßlichen Täters ablegen dürfen. [...]

(105) Was die Art und Weise betrifft, wie die Rechte der Bf. im vorliegenden Strafverfahren geschützt wurden, ist erstens festzuhalten, dass ihre Aussage in der Hauptverhandlung den einzigen direkten Beweis darstellte. Die anderen Beweisstücke standen miteinander in Widerspruch; während der psychiatrische Sachverständige das Vorliegen von sexuellem Missbrauch bestätigte, sah der orthopädische Experte die Sache ganz anders. In diesem Lichte gesehen erforderten die Interessen der Verteidigung an einem fairen Verfahren die Bereitstellung der Möglichkeit, die Bf., die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig war, ins Kreuzverhör nehmen zu können. Nichtsdestotrotz ist zu prüfen, ob die Art und Weise, wie die Bf. einvernommen wurde, ein faires Gleichgewicht zwischen ihrer persönlichen Integrität und X.’s Verteidigungsrechten wahrte.

(106) [...] Der GH hat bereits festgehalten, dass das Recht einer Person, sich selbst zu verteidigen, nicht als uneingeschränktes Recht, jegliche Verteidigungsstrategie zu wählen, verstanden werden darf. Kommt es zu einer direkten Konfrontation zwischen einem einer sexuellen Gewalttat Angeklagten und seinem mutmaßlichen Opfer, ist das von Ersterem persönlich vorgenommene Kreuzverhör von den nationalen Gerichten einer besonders sorgfältigen Beurteilung zu unterziehen – und zwar umso mehr, je intimer die Fragen sind.

(107) Die Befragung der Bf. erstreckte sich über vier Gerichtsverhandlungen im Verlauf von sieben Monaten – eine, wie der GH meint, übermäßig lange Zeitspanne, die bereits für sich ein Problem darstellt, ist doch kein offenkundiger Grund für die langen Zeitabstände zwischen den Gerichtsverhandlungen zu erkennen. Darüber hinaus nahm X., der ansonsten von einem Verteidiger vertreten war, die Bf. bei zwei Verhandlungen persönlich ins Kreuzverhör. Neben der Bemerkung, er sei bereits aufgrund seiner Physis unfähig gewesen, die Bf. zu misshandeln, baute er seine Befragung auf der Prämisse auf, diese habe ihn als Vertrauensperson angesehen und seine Gesellschaft gesucht (genau das Gegenteil hatte die Bf. behauptet), ferner wären ihre Anschuldigungen gegen ihn vom Wunsch ihrer Mutter veranlasst gewesen, Geld aus ihm herauszupressen. Folglich waren die meisten dieser Fragen von klar persönlicher Natur.

(108) Manche dieser Fragen waren so gestellt, dass sie eine Antwort praktisch vorwegnahmen, und eine gewisse Zahl wurde wiederholt. X. stellte regelmäßig die Glaubwürdigkeit der von der Bf. gegebenen Antworten in Frage und präsentierte seine eigene Sicht der Dinge. Zwar musste der Verteidigung ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden, um die Vertrauens- und Glaubwürdigkeit der Bf. zu hinterfragen und mögliche Widersprüche in ihren Aussagen aufzudecken. Allerdings sollte ein Kreuzverhör niemals als Einschüchterungs- oder Erniedrigungsmittel von Zeugen dienen. Der GH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige der ohne Vorliegen eines Beweises gestellten Fragen und Bemerkungen von X., wie beispielsweise dass die Bf. auf Kommando weinen könne, um Leute zu manipulieren oder dass es ihr besser gehe, wenn sie mit ihm gemeinsam dinieren würde [...], nicht nur darauf gerichtet waren, ihre Glaubwürdigkeit anzugreifen, sondern auch darauf, ihren Charakter herabzusetzen.

(109) Der GH ist der Ansicht, dass es in erster Linie Aufgabe des vorsitzenden Richters gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass vor Gericht die persönliche Integrität der Bf. gebührend gewahrt wurde. Der genannte Richter wäre angesichts der delikaten Situation, in der sich die Bf. wiederfand, nämlich indem sie in aller Ausführlichkeit und für beträchtliche Zeit von gerade jener Person befragt wurde, welche sie des sexuellen Missbrauchs beschuldigte, verpflichtet gewesen, die Form und den Inhalt der von X. gestellten Fragen bzw. abgegebenen Kommentare zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten. In der Tat geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass der vorsitzende Richter bestimmte von X. gestellte Fragen, die für den Fall nicht relevant waren, nicht zuließ. Der GH ist der Meinung, dass die anstößigen Andeutungen über die Bf. ebenfalls den Rahmen dessen überstiegen, was bei X. noch toleriert werden konnte, um ihm eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. [...] Ungeachtet der Tatsache, dass Angeklagte bei der Handhabung des Kreuzverhörs einen großen Spielraum besitzen, ist der GH davon überzeugt, dass eine Beschneidung der persönlichen Bemerkungen von X. dessen Verteidigungsrechte nicht ungebührlich eingeschränkt hätte. Eine derartige Intervention hätte die bedrückenden Erfahrungen, welche die Bf. machen musste, abzuschwächen geholfen.

(110) Was die Behauptung der Bf. angeht, Verteidiger M. hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden sollen, [...] ist es nicht Aufgabe des GH darüber zu spekulieren, ob sich er und die Bf. [...] vor der Strafverhandlung sahen [...]. Es scheint jedoch so, dass die Möglichkeit, dass die Bf. M. zuvor um Rat gefragt hatte, nach innerstaatlichem Recht keinen Interessenskonflikt aufwarf, der zu M.’s Ausschluss vom Verfahren führen konnte. [...]

(111) Gesetzt die Annahme, die Bedenken der Bf. hätten der Wahrheit entsprochen, darf der negative psychologische Effekt eines von M. [...] durchgeführten Kreuzverhörs [...] nicht völlig außer Acht gelassen werden. Dem hätte bei der Entscheidung, ob dieser vom Verfahren auszuschließen sei oder nicht, Rechnung getragen werden müssen. [...] Der GH [...] findet daher, dass das slowenische Recht betreffend den Ausschluss eines Verteidigers vom Verfahren, so wie es hier angewendet wurde, den Interessen der Bf. nicht gebührend Rechnung trug.

(112) Die Bf. beklagt sich schließlich darüber, dass der gynäkologische Sachverständige B., der klären hätte sollen, ob es zu einem Geschlechtsverkehr mit X. gekommen war, ihr eine Menge an vorwurfsvollen Fragen stellte, die mit seiner Aufgabenstellung nichts zu tun gehabt hätten. Der GH hält dazu fest, dass [...] es Aufgabe der öffentlichen Behörden ist zu gewährleisten, dass auch andere Teilnehmer am Strafverfahren, welche ihnen bei der Untersuchung oder der Entscheidungsfindung assistieren, Opfer und andere Zeugen mit Würde und Anstand behandeln und sie keinen unnötigen Unannehmlichkeiten aussetzen. [...]

(113) Zur Befragung der Bf. durch B. ist festzuhalten, dass dieser sie mit den Ergebnissen der Polizeiermittlungen und der orthopädischen Berichte konfrontierte und sie fragte, warum sie sich nicht heftiger zur Wehr gesetzt habe. Er wandte sich damit einem Thema zu, das mit den Fragen, die er zu untersuchen hatte, tatsächlich nichts zu tun hatte. Der GH ist der Ansicht, dass B’s Fragen und Anmerkungen wie auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die er in seinem Gutachten machte, sowohl sein Mandat als auch seine medizinische Expertise überschritten. Abgesehen davon scheint es so, dass dieser nicht dafür geschult war, Befragungen von Opfern von sexuellem Missbrauch durchzuführen [...]. Relevanz kommt aber hier der Behauptung der Bf. zu, sie sei dadurch in eine Defensivposition gebracht worden, was ihr nach Ansicht des GH unnotwendigerweise zusätzlichen Stress im Strafverfahren aufbürdete.

(114) Dem GH ist durchaus bewusst, dass die nationalen Behörden und insbesondere der vorsitzende Richter [...] die delikate Aufgabe zu bewältigen hatten, die widerstreitenden Interessen miteinander in Einklang zu bringen und dafür zu sorgen, dass dem Angeklagten eine effektive Ausübung seines Rechts auf rechtlichen Beistand und Befragung der Belastungszeugen möglich war. Es trifft auch zu, dass eine Reihe von Maßnahmen getroffen wurde, um einer weiteren Traumatisierung der Bf. entgegen zu wirken, wie etwa [...] der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und die Verweisung von X. aus dem Gerichtssaal, als sie Zeugnis ablegte. [...] Dennoch ist es so, dass ihre vorherige Beziehung zu X., der intime Charakter der Angelegenheit und ihr junges Alter – zum Zeitpunkt des vermeintlichen sexuellen Missbrauchs war sie minderjährig – besonders sensible Punkte waren, die von den Behörden einen dieser Situation entsprechenden Ansatz bei der Führung des Strafverfahrens verlangt hätten. Stellt man den kumulativen Effekt der oben analysierten Faktoren in Rechnung, welche sich nachteilig auf die persönliche Integrität der Bf. auswirkten, ist festzustellen, dass das Ausmaß an Unbehaglichkeit, welches ein Opfer behaupteten sexuellen Missbrauchs bei seiner Befragung zu erdulden hat, hier bei weitem überschritten wurde [...].

(115) Der GH ist daher der Ansicht, dass die Art und Weise, wie das Strafverfahren im vorliegenden Fall geführt wurde, der Bf. nicht den notwendigen Schutz bot, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihren Rechten und Interessen nach Art. 8 EMRK und X.’s Verteidigungsrechten unter Art. 6 EMRK herzustellen.

(116) [...] Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yudkivska).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 9.500,– für immateriellen Schaden; € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

M. C./BG v. 4.12.2003 = NL 2003, 316

P. M./BG v. 24.1.2012

W./SLO v. 23.1.2014

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.5.2015, Bsw. 41107/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 220) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/Y..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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