OGH 14Ns36/15b

14Ns36/15bTribunal Superior19 de mai. de 2015

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OGH 14Ns36/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00036.15B.0519.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Kingsley E***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, 15 StGB, AZ 142 Hv 90/14t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten und die Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Während der begründungslose Delegierungsantrag des Angeklagten (ON 24) jenes

Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll,

nicht bezeichnet (Oshidari, WKStPO § 39 Rz 4 mwN), stellt der in der Delegierungsanregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch) für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen. Angesichts der (nunmehr ersichtlich) leugnenden Verantwortung des Kingsley E***** (ON 24) kann zudem trotz (vorab bloß vom Angeklagten, nicht aber von der Staatsanwaltschaft) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Tatzeugen, der in Wien beschäftigt ist, nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

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