OGH 4Nc7/15i

4Nc7/15iTribunal Superior5 de mai. de 2015

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OGH 4Nc7/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040NC00007.15I.0505.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S, Inc., , und 2. R, Inc., *****, wegen Unterlassung, Feststellung Rechnungslegung und Zahlung, über den Antrag auf Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin möchte die in den USA (Texas und Wisconsin) ansässigen Beklagten wegen der Verletzung einer Lizenzvereinbarung und damit im Zusammenhang stehender Eingriffe in Urheberrechte auf Unterlassung, Feststellung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Den hier maßgeblichen Antrag, für die Klage das Handelsgericht Wien, in eventu ein zuständiges Gericht, zu bestimmen, stützt die Klägerin darauf, dass ihr die Rechtsverfolgung in den USA nicht zumutbar wäre. Die Ordination werde nämlich insbesondere „für die analogen Ansprüche nach HVG bzw wegen Abgeltung des Kundenstockes“ begehrt und es sei nicht zu erwarten, dass ein US-Gericht eine korrekte Abrechnung vornehmen könne (auch Sachverständige nicht zur Verfügung habe). Die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in den USA ergebe sich auch daraus, dass kein Kostenersatzanspruch nach dem Recht von Texas oder Wisconsin vor den staatlichen Gerichten oder einem Bundesgericht bestehe.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

1. Die begehrte Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Gemäß § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.

2. § 28 Abs 1 Z 2 JN soll die Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall keine effektive Klagemöglichkeit im Ausland gegeben ist (vgl Garber in Fasching/Konecny3 I § 28 JN Rz 54; 10 Nc 28/14w ua).

3. Die Klägerin erfüllt die erste der beiden von § 28 Abs 1 Z 2 JN aufgestellten Voraussetzungen (Naheverhältnis zum Inland) im Hinblick auf ihren Sitz in Österreich.

4. Das Vorliegen der zweiten Voraussetzung (nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) wird in der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird (unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Exekutionsführung im Inland überhaupt geplant ist); ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland

nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (RISJustiz RS0046148 [T10]).

5. Im vorliegenden Fall geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht schlüssig hervor, warum ihr die Rechtsverfolgung in den USA nicht zumutbar wäre. Insbesondere ist nicht verständlich, warum ein USGericht keine „korrekte Abrechnung“ vornehmen könne, zumal nicht amtsbekannt ist, dass Entscheidungen von US-amerikanischen Gerichten generell sachlich unrichtig, unverständlich oder unpräzise sind. Das verbleibende Kostenargument allein ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Prozessführung in den USA zu begründen, zumal unterschiedliche Verfahrensrechtsordnungen nicht die Rechtsdurchsetzung an sich gefährden und im konkreten Fall des US-amerikanischen Rechts ein allfälliger Entfall eines Anspruchs auf Prozesskostenersatz durch die nach jener Rechtsordnung grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Erlangung höherer Schadenersatzbeträge als nach kontinentaleuropäischem Recht (punitive damages) eine gewisse Kompensation erfährt.

6. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Ordinationsantrag vermögen somit insgesamt die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht darzustellen. Der Antrag war daher abzuweisen.

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