AUSL EGMR Bsw10401/12

Bsw10401/12Outro Tribunal19 de fev. de 2015

Abrir fonte

Texto completo

AUSL EGMR Bsw10401/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Helhal gg. Frankreich, Urteil vom 19.2.2015, Bsw. 10401/12.

Spruch

Art. 3 EMRK - Haftbedingungen einer schwerbehinderten Person.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.000,– für immateriellen Schaden, € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. verbüßt eine 30-jährige Gefängnisstrafe unter anderem wegen Mord. Bei einem Fluchtversuch verletzte er sich an der Wirbelsäule. Nachdem er zunächst in für seine seither eingeschränkte Mobilität nicht angemessenen Hafteinrichtungen untergebracht gewesen war, kam er am 28.5.2009 in das Haftzentrum Uzerche. Am 17.9.2014 wurde er nach Poitiers-Vivonne verlegt, wo er sich noch befindet.

Der Bf. brachte am 12.8.2010 beim Strafvollzugsrichter von Tulle einen Antrag auf Aussetzung der Strafe aus medizinischen Gründen nach Art. 720-1-1 StPO ein. Er verwies auf seine Querschnittslähmung und die Notwendigkeit, sich im Rollstuhl fortzubewegen, und erklärte, dass die Haftbedingungen an Örtlichkeiten, die auf die Fortbewegung mit Rollstühlen nicht ausgerichtet waren, für seinen Gesundheitszustand ungeeignet wären. Zudem käme er aktuell auch nicht in den Genuss der für ihn notwendigen Behandlungen. Er gab an, dass ihm zu seiner Unterstützung ein Mithäftling zur Verfügung gestellt worden sei, der ihn auch in die Sanitäreinrichtungen begleiten müsse, damit er diese nutzen könne.

Das Gericht wies den Antrag des Bf. auf Basis von zwei ärztlichen Gutachten ab. Es befand, dass der Gesundheitszustand des Bf. mit seiner Haft vereinbar sei, das Haftzentrum von Uzerche allerdings offenkundig nicht die Kriterien für eine Anhaltung des Bf. erfüllte, und zwar weder im Hinblick auf die Raumorganisation noch auf die medizinische Pflege. Es gebe aber geeignete Strafvollzugseinrichtungen, etwa in Fresnes oder Roanne, die für die Anhaltung von Behinderten geeignet seien und wo der Bf. auch die für ihn notwendige heilgymnastische Behandlung erhalten könne. Eine Aussetzung der Strafe aus medizinischen Gründen sei daher nicht nötig. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht Limoges am 3.5.2011 bestätigt. Der Cour de cassation erklärte die Beschwerde des Bf. am 31.8.2011 für unzulässig.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) aufgrund des fehlenden Zugangs zu einer Heilbehandlung in der Haft.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(36) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Allgemeine Grundsätze

(47) Der GH verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Pflicht, kranke Personen während ihrer Haft zu behandeln, dem Staat die folgenden besonderen Verpflichtungen auferlegt: darauf zu achten, dass der Häftling fähig ist, seine Strafe zu verbüßen, ihm die notwendige medizinische Behandlung zu Teil werden zu lassen und gegebenenfalls die allgemeinen Haftbedingungen an die besondere Situation seines Gesundheitszustands anzupassen. Diese Verpflichtungen wurden sehr klar im Urteil Xiros/GR in Erinnerung gerufen [...].

(49) Eine schwere körperliche Behinderung stellt wie der Gesundheitszustand und das Alter eine Situation dar, für die sich unter Art. 3 EMRK die Frage der Hafteignung stellt.

(50) Wenn die nationalen Behörden sich entscheiden, eine invalide Person in Haft zu nehmen oder zu behalten, müssen sie mit besonderer Sorgfalt darauf achten, dass deren Haftbedingungen den besonderen Bedürfnissen von deren Behinderung entsprechen.

(51) Die Haft einer behinderten Person in einer Einrichtung, wo sie sich nicht aus eigenem fortbewegen und vor allem ihre Zelle nicht verlassen kann, und die lange dauert, begründet eine von Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Behandlung.

(52) Auch wenn es zutrifft, dass die Konvention an sich kein Recht auf Sozialfürsorge garantiert, kann der Staat sich von seiner Verpflichtung zur Sicherstellung von Haftbedingungen, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Häftlinge entsprechen, nicht dadurch befreien, dass er die Verantwortung für ihre Beaufsichtigung oder ihre Unterstützung den Mithäftlingen überträgt [...]. In bestimmten Fällen kann die Abhängigkeit von der Hilfe von Mithäftlingen, um auf die Toilette gehen, sich waschen oder sich an- oder ausziehen zu können, herabsetzend oder erniedrigend sein.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

(53) Der GH beobachtet zunächst, dass nicht bestritten wird, dass der Bf. behindert und dazu gezwungen ist, sich grundsätzlich im Rollstuhl fortzubewegen, auch wenn es scheint, dass er sich manchmal mit einem Stock oder einer Gehhilfe fortbewegen kann. [...]

Die Behaltung in Haft

(54) Der GH erinnert daran, dass die im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Strafe bestellten Experten befunden haben, dass der Gesundheitszustand des Bf. mit der Haft vereinbar war, vorausgesetzt er würde in den Genuss von Heilgymnastik kommen. Einer von ihnen hat ergänzt, dass eine Betreuung durch Heilgymnastik im Haftzentrum von Uzerche nicht möglich war. In der Folge haben die Strafvollzugsgerichte befunden, dass der Bf. die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Strafe nicht erfüllen würde, doch wiesen sie darauf hin, dass das Haftzentrum, in dem sich der Bf. befand, für dessen Situation nicht geeignet war. [...]

(55) Angesichts des Vorgesagten stellt der GH fest, dass nicht ausgeschlossen wurde, dass der Bf. im Gefängnisumfeld in den Genuss von Heilgymnastik kommen konnte. Er beobachtet, dass die Behinderung des Bf. bei der Beurteilung von dessen Antrag auf Aussetzung der Strafe berücksichtigt wurde. Letztlich wurde dieser auf der Basis von Expertengutachten abgewiesen, die übereinstimmend zum Schluss kamen, dass der Gesundheitszustand des Bf. nicht dauerhaft unvereinbar mit der Haft war, wenn er in den Genuss von Heilgymnastik käme und Zugang zu einer Sporthalle hätte. Im Übrigen hat das Gericht betont, dass das Haftzentrum von Uzerche offenkundig nicht den für die Anhaltung des Bf. geforderten Kriterien entsprach, weder im Hinblick auf die Raumorganisation noch auf die medizinische Pflege. [...] Schließlich betont [d]er [GH], dass aus der Akte nicht hervorgeht, dass die Gesundheit des Bf. sich während der Haft verschlechtert oder sich dessen mangelnde Hafteignung aufgrund der Haftbedingungen verstärkt hätte. Insbesondere im Lichte des Besuchsberichts des Generalkontrolleurs für Freiheitsentzugsanstalten (»CGLPL«) zum Anhaltezentrum von Uzerche [...] scheint es nicht, dass diese Bedingungen derart sind, dass sie die Beibehaltung der Haft des Bf. mit Art. 3 EMRK unvereinbar machen konnten. Außerdem bietet das französische Recht dem Bf. die Möglichkeit, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, einen neuen Antrag auf Strafaussetzung aus medizinischen Gründen zu stellen [...]. Der vorliegende Fall wirft somit nicht die Frage der Eignung des Bf. zur Haftverbüßung auf, sondern jene der Qualität der ihm zu Teil gewordenen Behandlung, und insbesondere jene, ob die nationalen Behörden das taten, was man vernünftigerweise von ihnen erwarten konnte, um ihm die Rehabilitation zu verschaffen, derer er bedurfte, und ihm eine Chance auf Verbesserung seines Zustands zu bieten.

Die Qualität der Behandlung

(57) Was die heilgymnastische Behandlung betrifft, die von allen Ärzten angeordnet wurde, die den Bf. untersucht hatten, beobachtet der GH, dass alle eine tägliche Rehabilitation und einen Zugang zu einer Sporthalle angeraten haben. Dem Bf. wurde allerdings bis September 2012 und daher mehr als drei Jahre seit seiner Inhaftierung im Haftzentrum von Uzerche keine medizinische Pflege dieser Art zu Teil, da es der Einrichtung an qualifiziertem Personal fehlte. Zudem war die Nutzung der Sporthalle für ihn beschwerlich, da diese im Rollstuhl nicht zugänglich war [...]. Der GH erinnert daran, dass der Antrag auf Strafaussetzung unter dem Vorbehalt abgewiesen wurde, dass eine für den Gesundheitszustand des Bf. geeignete heilgymnastische Behandlung gewährt wurde, und dass von den nationalen Gerichten zu diesem Zeitpunkt näher ausgeführt wurde, dass diese Behandlung im Haftzentrum von Uzerche nicht geleistet werden konnte, sondern nur in anderen Strafvollzugseinrichtungen. Die Ärzte der UCSA haben betont, dass die Rehabilitation in einem spezialisierten Umfeld zu erfolgen habe. Der GH ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob das gewöhnliche Gefängnisumfeld außerhalb eines Krankenhauses für die empfohlene Therapie angemessen ist, aber er hat zu prüfen, ob von den Strafvollzugsbehörden Maßnahmen getroffen wurden, damit dem Bf. die von den Ärzten angeordnete Behandlung offensteht.

(58) Diesbezüglich erinnert er zunächst daran, dass im Haftzentrum von Uzerche zwischen 2009 und September 2012 kein Heilgymnast zum Einsatz gekommen ist. Aus den von der Regierung vorgelegten Informationen geht hervor, dass die interregionale Direktorin für den Strafvollzug die zuständige Gesundheitsbehörde mehrere Male verständigt hat, damit diese den Mangel an heilgymnastischer Behandlung in diesem Zentrum beendet, doch muss festgehalten werden, dass dieser Aufruf für mehr als drei Jahre unbeantwortet blieb. Der GH beobachtet, dass auch der Umstand, dass die Verantwortung zur Sicherstellung der Präsenz eines Heilgymnasten in diesem Gefängnis einem vom Strafvollzug verschiedenen Verwaltungsbereich unterfällt, nicht eine derartige Zeit der Untätigkeit rechtfertigen kann und den Staat jedenfalls nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bf. entbindet.

Im Übrigen beobachtet der GH, dass die Regierung nicht aufgezeigt hat, dass eine Lösung angestrebt wurde, damit der Bf. in ein anderes Gefängnis oder in eine spezialisierte Umgebung verlegt werden konnte. Er kann das Argument der Regierung nicht anerkennen, wonach die Nichtvornahme einer solchen Verlegung, insbesondere ins Haftzentrum von Roanne, gänzlich dem Bf. zuzurechnen sei. Dessen Behauptung, er wäre dort nicht in den Genuss der notwendigen Behandlung gekommen, kann nur als Spekulation betrachtet werden; die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien gehen deutlich auseinander, da sie auf die Situation dieser Einrichtung zu unterschiedlichen Zeiten Bezug nehmen. Desgleichen trifft es zu, dass der Bf. seine Verlegung nicht förmlich beantragt, sondern laut der Regierung auf einen entsprechenden Antrag verzichtet hat: zunächst, weil es ihm im Juni 2010 »grundsätzlich um die Rechtsprechung der Gerichte zur Gestaltung der Strafe ging und nicht um die Behandlung, in deren Genuss er kommen konnte«, und dann im August 2011 mit konfuser Begründung. Dennoch befindet der GH, dass dieser Verzicht keinem Verzicht auf Behandlung entspricht: er erinnert daran, dass der Bf. im August 2011 den Ausgang seines Antrags an das Gericht zur Aussetzung der Strafe erwartete, was erklären kann, warum er zu diesem Zeitpunkt keine Schritte bei den Strafvollzugsbehörden setzte. Im Übrigen legt Art. D360 StPO zwar dar, dass der Häftling um die Verlegung in ein für seinen Gesundheitszustand geeigneteres Gefängnis ersuchen kann, doch sieht er in erster Linie vor, dass die Verantwortung für eine solche Verlegung beim interregionalen Direktor für den Strafvollzug liegt, der innerhalb seiner Region »jede Verlegung in eine Einrichtung« vornimmt, »bei der es darum geht, dass es einem kranken Häftling gestattet wird, unter besseren Bedingungen versorgt zu werden«. Nun geht aus der Akte jedoch nicht hervor, dass während dieses ganzen Zeitraums irgendeine spezielle Maßnahme vorgenommen oder eine Lösung angestrebt worden wäre, damit der Bf. von für seinen Zustand geeigneten heilgymnastischen Sitzungen profitieren konnte, trotz der wiederholten Empfehlungen der Ärzte der UCSA, ihn in einer spezialisierten Umgebung zu versorgen. Das alleinige Verhalten des Bf., der insbesondere aus Gründen der Trennung von der Familie Vorbehalte gegen eine mögliche Verlegung hatte, kann die Untätigkeit der Strafvollzugs- und Gesundheitsbehörden, die es nicht verstanden, miteinander zu kooperieren, um ihm die von den untersuchenden Ärzten als notwendig befundene Behandlung zu gewährleisten, nicht rechtfertigen. Der GH bemerkt daneben, dass jene, in deren Genuss er ab September 2012 kam, sich auf eine Einheit von fünfzehn Minuten pro Woche beschränkte.

Die Haftbedingungen

(59) Das Haftzentrum von Uzerche verfügt über eine Zelle für invalide Häftlinge, die sich im Erdgeschoss in der Nähe der Behandlungsstation, der Kantine, der Besuchszimmer, des Zugangs zum Hof und des sozialpädagogischen Bereichs befindet. [...] Auch wenn aus der Akte nicht hervorgeht, dass der Bf. seine Zelle oft verlässt, kann der GH keine besonderen Probleme betreffend dessen Bewegung in der Einrichtung und davon umfasst auch den Zugang zum Hof und ins Freie erkennen, welche das für Art. 3 EMRK nötige Maß an Schwere erreichen würden.

(60) Der GH muss noch den Teil der Beschwerde untersuchen, der die Leibesvisitationen des Bf. betrifft, sowie die anlässlich der medizinischen Vorführungen vorgenommenen Maßnahmen, die laut dem Bf. wiederholte Erniedrigungen darstellten, und den Zugang zu den Duschen und die Gestaltung der Abhängigkeit des Bf.

(61) Was zunächst die Leibesvisitationen und die für den Transfer des Bf. ins Krankenhaus verhängte Sicherheitsmaßnahmen betrifft, betont der GH, dass der Bf. sich darüber in seinem ursprünglichen Beschwerdeformular nicht beschwert hat und diese Frage erst in seiner Stellungnahme aufgeworfen wurde, woraufhin die Regierung Häufigkeit und Grund der Maßnahmen präzisiert hat. Er hat bereits anerkannt, dass solche Maßnahmen das von Art. 3 EMRK für das Vorliegen einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung geforderte Maß an Schwere erreichen können, doch ist dies gegenständlich nicht der Fall. Aus der ergänzenden Stellungnahme der Regierung geht zu diesem Punkt hervor, dass die Leibesvisitationen nicht systematisch erfolgten, sondern zu präzisen Zeitpunkten der Haft des Bf. und einige von ihnen die Gesamtheit der Insaßen der Einrichtung betroffen haben. Im Übrigen befinden sich nur zwei Entscheidungen zu Leibesvisitationen anlässlich von medizinischen Vorführungen in der Akte. Angesichts der von der Regierung beigebrachten Rechtfertigungen für diese punktuellen Maßnahmen, die nicht immer allein auf den Bf. abzielten, ist der GH der Ansicht, dass diese trotz ihres belastenden Charakters nicht das für Art. 3 EMRK nötige Maß an Schwere zu erreichen schienen. [...]

(62) Was zum zweiten den Zugang zu den Sanitäranlagen und genauer zur Dusche betrifft, die sich nicht in der Zelle befand, betont der GH, dass der Bf. rügt, dass er sie nicht allein betreten konnte, sondern nur mit der Hilfe eines Mithäftlings und diese Abhängigkeit ihn aufgrund seiner Inkontinenz erniedrigenden Situationen gegenüber diesem Helfer und anderen Häftlingen aussetzte. Der GH verfügt weder über Informationen zur exakten Situation der Duschen noch über die Häufigkeit, mit der der Bf. sich dorthin begeben konnte. Dennoch wird von der Regierung nicht bestritten, dass dieser sich nicht allein dorthin begeben konnte und dass sie nicht darauf ausgerichtet sind, Personen mit verringerter Mobilität Zugang zu bieten. Zudem leitet sich aus dem Zustand des Bf. ab, dass der Häftling, der laut der Regierung täglich damit betraut war, ihn zu unterstützen, ihm beim Toilettengang helfen musste. Diese Situation, in der der Zugang zu den Duschen nicht für die Verwendung eines Rollstuhls geeignet ist und in der der Bf. auf einen helfenden Häftling zählen muss, um sich zu waschen, wurde vom CGLPL für nicht akzeptabel erachtet. Im Übrigen beobachtet der GH, dass der Gesetzgeber 2009 zwar die Möglichkeit für jeden behinderten Häftling eröffnet hat, eine Hilfskraft seiner Wahl zu bezeichnen. Eine solche Maßnahme ist hier aber, unter der Annahme, dass die Bedingungen für eine solche Wahl im gegenständlichen Fall vorlagen, nicht ausreichend, um den Bedürfnissen des Bf. gerecht zu werden, der den Moment der Dusche angesichts seiner Inkontinenz, der fehlenden Intimität und der assistierenden Rolle eines Mithäftlings nur schwer ertrug. Aus der Akte geht somit weder hervor, dass diese Hilfe eine Ergänzung der Versorgung des Bf. durch Angehörige der Gesundheitsberufe darstellte noch dass der zu seiner Unterstützung bestimmte Häftling die nötige Ausbildung für die in der Praxis für eine invalide Person erforderlichen Handgriffe erhalten hat. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang, dass er mehrfach befunden hat, dass die Unterstützung durch einen Mithäftling, auch freiwillig, nicht bedeutet, dass den speziellen Bedürfnissen des Bf. Genüge getan wurde und dass der Staat diesbezüglich von den ihm unter Art. 3 EMRK obliegenden Verpflichtungen befreit ist. Er hat betont, dass er eine Situation nicht gutheißen kann, in der das Gefängnispersonal sich seiner Pflicht zu Sicherheit und Betreuung gegenüber den verwundbarsten Häftlingen entzieht, indem es die Verantwortung, ihnen tägliche Unterstützung oder gegebenenfalls die Notfallversorgung zu leisten, auf deren Zellengenossen überträgt; diese Situation erzeugt Angst und bringt sie in eine Position der Unterlegenheit gegenüber anderen Häftlingen.

Schlussfolgerung

(63) Letztendlich ist der GH der Ansicht, dass die Behaltung des Bf. in Haft für sich nicht unvereinbar mit Art. 3 EMRK ist, dass ihm die nationalen Behörden jedoch keine angemessene Versorgung gewährleistet haben, die ihn von dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Behandlungen verschont hätte. Angesichts seiner schweren Behinderung und des Umstands, dass er an Blasen- und Darmschwäche leidet, sind der Zeitraum der Haft, den er erlebt hat, ohne in den Genuss einer Rehabilitation zu kommen, und dies in einer Einrichtung, wo er nur mit Hilfe eines Mithäftlings duschen konnte, Umstände, die ihm eine Bürde von einer Intensität auferlegt haben, die das Maß überschritt, das unvermeidbar mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Diese Umstände begründen eine von Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Behandlung und verletzen diese Bestimmung. Das Fehlen von Elementen, die denken lassen, dass die Behörden mit der Absicht gehandelt haben, den Bf. zu erniedrigen oder herabzusetzen, ändert an dieser Feststellung nichts (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 7.000,– für immateriellen Schaden; € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Farbtuhs/LV v. 2.12.2004

Xiros/GR v. 9.9.2010

El Shennawy/F v. 20.1.2011

Duval/F v. 26.5.2011

Cara Damiani/I v. 7.2.2012

D. G./PL v. 12.2.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.2015, Bsw. 10401/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 106) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Helhal.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.