OGH 8Ob103/14a

8Ob103/14aTribunal Superior23 de jan. de 2015

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OGH 8Ob103/14a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00103.14A.0123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn, sowie die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land , vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei F G*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 8.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Juli 2014, GZ 3 R 49/14m45, mit dem über Berufung des Beklagten das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen in Kärnten vom 24. Jänner 2014, GZ 1 C 277/11m41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 124,07 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine Landesstraße befand, die eine Liegenschaft des Beklagten durchquerte. Sie beabsichtigte im Jahr 2003, diese Landesstraße an eine andere Stelle auf der Liegenschaft des Beklagten zu verlegen. Im September 2003 schlossen die Streitteile eine Grundabtretungsvereinbarung. Danach verpflichtete sich der Beklagte, die für die Neuerrichtung der Landesstraße erforderlichen Teile seiner Liegenschaft an die Klägerin zu übereignen. Im Gegenzug erklärte sich die Klägerin bereit, die im Bereich der Liegenschaft freiwerdenden Flächen der aufgelassenen Landesstraße an den Kläger zu übergeben. Die Klägerin erachtet sich nach wie vor an diese Vereinbarung gebunden.

In weiterer Folge wurde die neue Landesstraße projektiert, gebaut und ihrer Verwendung übergeben, die „alte“ Landesstraße wurde aufgelassen. Im Jahr 2005 war die Klägerin wenn auch unter Vorbehalt einer Klärung offener Streitpunkte grundsätzlich zu einer gemeinsamen Vorgangsweise bereit, wonach der Beklagte einen Teich ausgraben und die Klägerin das dabei gewonnene Material für einen Erdwall verwenden konnte. Im Zug der Trassierung und der tatsächlichen Bauführung kam es in weiterer Folge aber wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten, Besprechungen und Problemen zwischen den Streitteilen. Die Klägerin versuchte, auf die vom Beklagten erhobenen Forderungen einzugehen. Weil es jedoch zu keiner abschließenden Einigung zwischen den Parteien kam, gingen die Mitarbeiter der Klägerin dazu über, sämtliche Forderungen des Beklagten zwar nicht grundsätzlich abzulehnen, aber ihre Erfüllung daran zu knüpfen, dass sämtliche Differenzen geklärt werden.

Im Februar 2008 wollte der Beklagte einen Teich errichten, der teilweise auf seinem, teilweise aber auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück der aufgelassenen alten Landesstraße liegen sollte. Dagegen äußerte die Klägerin keinen Einwand; Voraussetzung dafür sei aber, dass sämtliche offenen Vertragsangelegenheiten zwischen den Parteien vorweg geregelt sein müssten. Der Beklagte stellte den Teich bis März 2008 fertig. Der ca 250 m² große Teich liegt zu 50 - 70 % auf der Liegenschaft des Beklagten und mit der restlichen Fläche auf der Liegenschaft der Klägerin (aufgelassene alte Landesstraße).

Die grundbücherliche Durchführung der Vereinbarungen der Parteien erfolgte bislang nicht.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, die von ihm errichtete Teichanlage auf ihrem Grundstück (aufgelassene alte Landstraße) durch Rekultivierung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sowie ab sofort jede eigentumsanmaßende Handlung auf ihrem Grundstück zu unterlassen. Soweit für diese Entscheidung noch von Bedeutung brachte sie vor, der Errichtung des Teichs von Anfang an nicht zugestimmt zu haben. Es gebe seit vielen Jahren Probleme mit dem Beklagten, der in schikanöser Weise versuche, die grundbücherliche Durchführung der Straßenverlegung zu verhindern, sodass die Klägerin nicht gewillt sei, die von ihm durch die Teicherrichtung geschaffenen faktischen Verhältnisse zu akzeptieren.

Der Beklagte wandte dagegen, soweit noch von Bedeutung, schikanöse Klageführung ein. Die Klägerin begehre die Entfernung des Teichs nur deshalb, um ihm absichtlich einen Schaden zuzufügen bzw ihn zu weiteren Zugeständnissen zu drängen. Zwischen den Interessen der Klägerin und den beeinträchtigten Interessen des Beklagten bestehe ein krasses Missverhältnis; die Entfernung des Teichs und die Rekultivierung seien mit großen Kosten verbunden und wären nach Übereignung der aufgelassenen Straßenfläche an den Beklagten wieder rückgängig zu machen.

Im ersten Rechtsgang gaben die Vorinstanzen dem Klagebegehren statt.

Zu 8 Ob 69/12y hob der Oberste Gerichtshof diese Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. In seinem Aufhebungsbeschluss führte er ua aus:

Schikane (oder Rechtsmissbrauch) im Sinn der sittenwidrigen Ausübung eines Rechts gemäß § 1295 Abs 2 2. Tatbestand ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund zur Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht ... Hier ist unstrittig, dass die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben, nach der die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die Grundflächen, die er für die Anlegung des Teichs genutzt hat, zu übergeben und ins Eigentum zu übertragen. Die Klägerin bestreitet die Gültigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung nicht und hat auch ihrerseits die ihr daraus erwachsenden Rechte in Anspruch genommen. Sie hat die Verlegung der Landesstraße auf eine immer noch im bücherlichen Eigentum des Beklagten stehende Grundfläche bereits vorgenommen und will diese Verlegung auch keineswegs rückgängig machen. Der Beklagte bringt überdies vor - dazu fehlen allerdings sichere Feststellungen - dass ihm die Klägerin in Erfüllung der Vereinbarung die von ihm für den Teich in Anspruch genommene Grundfläche bereits faktisch übergeben hat. Nach ihrem Vorbringen erachten sich beide Parteien nach wie vor an die Vereinbarung gebunden. Die Übereignung der fraglichen Fläche mit dem Teich an den Beklagten ist Gegenstand der Vertragslage. Dementsprechend hatte die Klägerin ursprünglich, vor ihren Schwierigkeiten zur Herstellung der „Grundbuchsordnung“, gegen die Anlegung des Teichs auch keinen Einwand.

Nach dem Vorbringen der Klägerin ist ihre nachträgliche Verweigerung der Zustimmung, die letztlich in die vorliegende Klage gemündet hat, offenbar im Widerstand des Beklagten zur Herstellung der „Grundbuchsordnung“ begründet. Aus dem Akteninhalt wird zudem deutlich, dass ihr Begehren, den Teich zu entfernen, darauf abzielt, den Beklagten dazu zu bewegen, seine Einwände, die Klägerin habe die Vereinbarung in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt, fallen zu lassen und seinen damit begründeten Widerstand gegen die Verbücherung aufzugeben ...

Solange die Vereinbarung aufrecht und (auch) die Klägerin daran gebunden ist, kann sie nicht gegen die sie daraus treffenden Pflichten handeln. Mit ihrem Beharren auf ihr Eigentumsrecht an der Fläche mit dem Teich stellt sie sich in Widerspruch zur Vertragslage. Ihr Eigentumsrecht ist insofern durch die Vereinbarung eingeschränkt. Außerdem bestehen Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis zu Lasten der Interessen des Beklagten, wenn es der Klägerin nur darum geht, den Beklagten zu Zugeständnissen im Zusammenhang mit der Herstellung der Grundbuchsordnung zu bewegen.

Damit stellt sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Vertragswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin, aber auch die Frage, ob die Geltendmachung ihres Eigentumsrechts unter den gegebenen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 1295 Abs 2 ABGB ist. Diese Überlegungen wurden allerdings bislang mit den Parteien nicht erörtert.“

Im fortgesetzten Verfahren gab das Erstgericht dem Klagebegehren abermals statt. Die Klägerin sei zwar nach wie vor verpflichtet, die aufgelassene Straßenfläche in das Eigentum des Beklagten zu übertragen. Sie habe dem Beklagten aber die Liegenschaft weder faktisch übergeben noch ihm die Errichtung eines Teichs erlaubt. Sie habe diese zwar akzeptiert, aber von der grundbücherlichen Durchführung der Vereinbarung abhängig gemacht, die nicht erfolgt sei, weil sich der Beklagte offenkundig nicht mehr an die getroffenen Vereinbarungen gebunden erachte. Auch wenn die Entfernung des Teichs kostspielig sein möge, müsse die Klägerin die konsenslose Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft nicht akzeptieren, sodass dem Einwand der schikanösen Klageführung keine Berechtigung zukomme.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin dem Beklagten die Liegenschaft, auf der sich die aufgelassene Landesstraße befand, übergeben habe. Nach den Feststellungen habe sich der Beklagte durch die Errichtung des Teichs faktisch in den Besitz dieser Liegenschaft gesetzt, wogegen die Klägerin sich nicht gewendet habe. Sie habe die Zustimmung zur Errichtung des Teichs lediglich von der Einhaltung anderer Vertragsbestimmungen durch den Beklagten abhängig gemacht. Dem Beklagten stehe ein obligatorisches Recht auf die Übertragung des Eigentums an der strittigen Fläche zu, die Klägerin erachte sich weiterhin an diese Vereinbarung gebunden. Das von der Klägerin angestrebte Ziel könne sie auch ohne Entfernung des Teichs durch eine Klage auf Zuhaltung des Vertrags erreichen. Insgesamt liege daher ein ausreichend krasses Missverhältnis zwischen den Interessen der Parteien vor, das die Erhebung des Klagebegehrens unzulässig iSd § 1295 Abs 2 2. Tatbestand ABGB mache.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteige. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob bzw inwiefern eine „verworrene Vertragslage“ zwischen den Parteien von Bedeutung für die Beurteilung einer schikanösen Klageführung sei.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die rechtlichen Überlegungen des Obersten Gerichtshofs in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage die Klageführung als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Mit ihrem Beharren auf ihr Eigentumsrecht stelle sich die Klägerin, die selbst bereits die im Eigentum des Beklagten stehende Fläche in Anspruch genommen habe, in Widerspruch zur aufrechten Vertragslage. Sie könne ihre Differenzen mit dem Beklagten jederzeit auf der Grundlage des Vertrags klären, indem sie ihn auf Zuhaltung der abgeschlossenen Vereinbarung klage.

Diese Rechtsauffassung ist vertretbar. Auch nach den Ergebnissen des zweiten Rechtsgangs ist offenkundig, dass die Klägerin nach wie vor die Klageführung als Mittel sieht, den Beklagten zu den von ihr gewünschten Zugeständnissen im Zusammenhang mit der Herstellung der Grundbuchsordnung zu bewegen.

Der nunmehr erhobene Einwand, die Klageführung sei notwendig, um die Ersitzung einer Dienstbarkeit durch den Beklagten zu verhindern, ist völlig haltlos, zumal beiden Teilen sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die Vertragslage bewusst waren und sind. An dieser Vertragslage wollen auch beide festhalten. Auch die Klägerin hat ja nicht die Absicht, die Vereinbarung mit dem Beklagten und die Verlegung der Landesstraße rückgängig zu machen.

Welche Fragen zwischen den Streitteilen im Einzelnen strittig und wie ihre Differenzen zu beurteilen sind, ist wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat für das Ergebnis dieses Verfahrens nicht von Interesse.

Die völlig vage gehaltene Feststellung über den Versuch der Klägerin, mit der Entfernung des Teichs „allfälliges“ Gefahrenpotential für die Straße und deren Nutzer zu verhindern, hat das Berufungsgericht nicht nur als bedenklich, sondern auch als für das Ergebnis irrelevant bezeichnet. Was mit dieser „Feststellung“ gemeint sein soll, ist nicht klar. Auch im Vorbringen der Klägerin, in dem nur im Zusammenhang mit der Frage der Zustimmung der Beklagten zur Teicherrichtung von der Notwendigkeit technischer Voraussetzungen zur Vermeidung einer Gefährdung die Rede ist, findet diese Feststellung keine Deckung. Es wurde auch nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass allfälligen Gefahren (nur) durch die Entfernung des Teichs begegnet werden könnte, was umso weniger einsichtig ist, als das Klagebegehren gerade nicht den an die nunmehrige Straße anschließenden Teil des Teichs betrifft. Was die Entfernung des straßenferneren Teils des Teichs mit „allfälligen“ Gefahren für die Straße zu tun haben soll, ist nicht hervorgekommen und wurde auch in keiner Weise vorgebracht.

Dass die Rechtslage „verworren“ sei, stellen beide Parteien in Abrede. Abgesehen davon ist dieser Hinweis des Berufungsgerichts im Zulassungsausspruch für sich allein von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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