1Nc68/14m•OGH 1Nc68/14m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Rassi als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 22/14g anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin T***** GmbH, *****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ersatzansprüche aus mehreren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Wels legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn die Ersatzansprüche aus der Entscheidung eines dem an sich zuständigen Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem Oberlandesgericht Linz ein Amtshaftungsansprüche begründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
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