19Ob1/14g•OGH 19Ob1/14g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Hahnkamper als weitere Richter in der Eintragungssache des *****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, im Verfahren über die Berufung des ***** gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 15. Jänner 2014, AZ 381/13, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag vom 10. 12. 2014 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat über das Rechtsmittelverfahren des Berufungswerbers am 3. 12. 2014 entschieden. Der nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Schriftsatz des Berufungswerbers, der überdies gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt (RISJustiz RS0007007) ist daher unzulässig.
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