26Os4/14d•OGH 26Os4/14d
26Os4/14dTribunal Superior11 de dez. de 2014
Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Broesigke und Dr. Wlaka sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. Oktober 2012, AZ D 60/11, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Seidl, des stellvertretenden Kammeranwalts Dr. Roehlich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Dr. ***** wird von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe als Treuhänder des C*****, für den er 50 % der Geschäftsanteile an der K***** GmbH treuhändig hielt, während er die weiteren 50 % der Geschäftsanteile treuhändig für E***** hält,
a) einseitig gegen seinen Treugeber C***** gehandelt, indem er namens der K***** GmbH dessen seit dem 1. März 2008 bestehendes Arbeitsverhältnis zur K***** GmbH am 2. August 2010 aufkündigte, und
b) trotz des am 19. Oktober 2010 C***** und I***** unterbreiteten und bis zum 31. Dezember 2020 verbindlichen Anbots auf Abtretung aller von ihm treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile an der K***** GmbH 2 % der Geschäftsanteile am 27. Dezember 2010 an M***** abgetreten, wobei auch Punkt 9. des Gesellschaftsvertrags vom 15. April 2004, wonach Übertragungen von Geschäftsanteilen der Zustimmung des anderen Gesellschafters bedürfen, verletzt worden sei,
freigesprochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte wegen des im Spruch genannten Verhaltens der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.
Dagegen richtet sich seine Berufung, mit der er Freispruch anstrebt (vgl dazu RIS-Justiz RS0128656). Sie ist im Recht.
1. Der vom Disziplinarrat zu Punkt a) des Schuldspruchs festgestellte Sachverhalt ergibt, worauf die Berufung deutlich genug hinweist, nicht, ob die Einstellung des C***** überhaupt mit einer Treuhandverpflichtung des Beschuldigten zu tun hatte (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).
Der Oberste Gerichtshof sah sich gemäß § 52 erster Satz DSt veranlasst, selbst Beweise aufzunehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen durch einvernehmlichen Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) der Beilagen 38 und 39 der Akten des Disziplinarrats (Schreiben an C***** und E*****) sowie des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juli 2012 (Blg I), AZ 9 Cg 42/11d, und des (bestätigenden) Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 28. November 2012, AZ 11 R 221/12v vorzunehmen. Auf dieser Grundlage wird ergänzend festgestellt: Der Treuhandvereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass es C***** als Treugeber zugestanden wäre, ein Dienstverhältnis mit der K***** GmbH einzugehen.
Demnach besteht für den Schuldspruch keine Basis: Da die Einstellung des C***** kein Ausfluss des Treuhandverhältnisses mit dem Beschuldigten war, kann auch die Kündigung dieses Dienstverhältnisses die nach Auffassung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaft lag keine Verletzung des Treuhandverhältnisses darstellen.
2. Der Beschuldigte hebt betreffend Punkt b) des Schuldspruchs zu Recht hervor (der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), dass nach den vom Disziplinarrat getroffenen Feststellungen das sämtliche Geschäftsanteile umfassende Abtretungsangebot an I***** und C***** von diesen mit Schreiben vom 9. November 2010 abgelehnt worden war (ES 8 unten). Es war daher nicht mehr verbindlich, als der Beschuldigte am 27. Dezember 2010 die Abtretung von 2 % der Geschäftsanteile an M***** vornahm.
Auch Punkt 9 des Gesellschaftsvertrags stand der Abtretung an R***** nicht entgegen: Der Beschuldigte war alleiniger Gesellschafter der K***** GmbH. C***** hingegen war als Treugeber nicht Gesellschafter. Auf ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Zustimmungserfordernis zur Anteilsübertragung konnte er sich als Nichtgesellschafter daher nicht berufen.
3. Zu beiden Punkten des Schuldspruchs war daher in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur mit Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Freispruch vorzugehen.
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