1Nc61/14g•OGH 1Nc61/14g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 38/14p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin C***** P*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte beim Bezirksgericht Döbling, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN (iVm § 9 Abs 1 AHG) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Sie leitet ihre Ansprüche unter anderem aus unvertretbaren Verfahrensverzögerungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und erkennbar auch des Oberlandesgerichts Wien in einer gegen sie geführten Privatanklagesache ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]), ist im vorliegenden Fall erfüllt. § 9 Abs 4 AHG ist ausdehnend dahin auszulegen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichts nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn der Amtshaftungsanspruch aus der Entscheidung eines solchen Gerichtshofs abgeleitet wird, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung oder Verzögerung des Gerichtshofs die Anspruchsgrundlage bilden soll (RISJustiz RS0050141; zuletzt 1 Nc 51/13k). Hier wirft die Antragstellerin auch einem Senat des Oberlandesgerichts Wien eine Verfahrensverzögerung in einer Privatanklagesache vor.
Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.
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