OGH 10ObS139/14k

10ObS139/14kTribunal Superior25 de nov. de 2014

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Regest

Sozialrecht

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OGH 10ObS139/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00139.14K.1125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und ADir. Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 8486, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. September 2014, GZ 7 Rs 47/14g12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Ob das Berufungsgericht den Geschäftsführerbezug (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) des Klägers im Anspruchszeitraum (August bis Dezember 2009) zu Unrecht als dessen steuerpflichtiges Einkommen behandelt und deshalb unzutreffender Weise die für diesen Zeitraum vorgeschriebenen Sozialversicherungs-beiträge hinzugerechnet hat, ist für die Entscheidung nicht relevant:

Selbst wenn man entsprechend der Auffassung des Klägers zur Ermittlung des maßgeblichen Betrags der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG im Anspruchszeitraum die in diesem Zeitraum vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge als Durchlaufposten (zunächst Abzug vom Geschäftsführerbezug, dann Hinzurechnung) behandelt, hat der Kläger die Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten. Denn der Geschäftsführerbezug des Klägers im Anspruchszeitraum betrug nach den Behauptungen des Klägers nicht 6.500 EUR, sondern 8.180 EUR (2.100 EUR vom 1. bis 10. 8. 2009 und 6.080 EUR vom 11. 8. bis 31. 12. 2009 [vgl auch die Angaben des Steuerberaters des Klägers ON 7, S 2 = AS 26]). Nach Umrechnung dieses Betrags auf einen Jahresbetrag (§ 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG) ergibt sich die Höhe der maßgeblichen Einkünfte demnach mit 19.632 EUR.

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