10ObS133/14b•OGH 10ObS133/14b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt,1021 Wien,FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. September 2014, GZ 23 Rs 33/14w90, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin übersteigen die Anforderungen in den Verweisungsberufen einer Bürohilfskraft, einer administrativen Sprechstundenhilfe in Ordinationen mit geringer Patientenfrequenz, einer Museumsaufseherin und einer Leichtwarenverkäuferin nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht das Leistungskalkül der Klägerin; all diese Tätigkeiten können unter durchschnittlichem Zeitdruck erbracht werden. Die Rechtsrüge geht demnach nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
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