OGH 10Ob66/14z

10Ob66/14zTribunal Superior25 de nov. de 2014

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OGH 10Ob66/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00066.14Z.1125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 14 bis 16, 1150 Wien, Gasgasse 810), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2014, GZ 44 R 284/14m25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. März 2014, GZ 2 Pu 149/10m11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie unter Anschluss eines Nachweises über eine bereits erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Vater L***** und die Mutter R***** wieder vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Erstgericht aufgetragen, neuerlich jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, dem Vater und der Mutter nachweislich zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verfügte die Einstellung der der Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats Februar 2014.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, diesen Beschluss dahin ab, dass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse bereits mit Ablauf des Monats Jänner 2014 verfügt wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts.

Das Erstgericht verfügte am 14. 8. 2014 die Zustellung des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Vater und die Mutter zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen. Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses an die genannten Verfahrensparteien liegt nicht vor. (Die der Verfügung ON 29 angehefteten Zustellnachweise beziehen sich ganz offensichtlich auf die vom Erstgericht bereits am 24. 7. 2014 verfügte Zustellung der Rekursentscheidung.)

Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs der Minderjährigen im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, der Vater und die Mutter der Minderjährigen sind Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher einen Nachweis über eine bereits erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Vater und die Mutter vorzulegen haben. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Erstgericht eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, dem Vater und der Mutter nachweislich zuzustellen haben. In diesem Fall ist der Akt erst nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung dieser Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wieder vorzulegen (vgl 10 Ob 83/08s ua).

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