OGH 5Ob199/14x

5Ob199/14xTribunal Superior18 de nov. de 2014

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Regest

Zivilverfahrensrecht,Streitiges Wohnrecht

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OGH 5Ob199/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00199.14X.1118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohman und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagten Parteien 1. Gerold C***** und 2. Gabriele C*****, beide *****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Unterlassung, infolge der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. August 2014, GZ 1 R 219/14k14, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 11. Juni 2014, GZ 3 C 527/14z9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung:

Begründung

Das Berufungsurteil bestätigte das einem Unterlassungsbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

Besteht der Entscheidungsgegenstand wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber innerhalb bestimmter Grenzen an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (5 Ob 133/14s mwN).

Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

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