4Ob204/14z•OGH 4Ob204/14z
4Ob204/14zTribunal Superior18 de nov. de 2014
Gewerblicher Rechtsschutz
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D, 2. T***** GmbH, , 3. Ing. S D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. September 2014, GZ 6 R 158/14v8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Sicherungsverfahren nicht geeignet ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit der nötigen Sicherheit festzustellen; weiters kann sich ein in Anspruch genommener Mitbewerber in Bezug auf die Anwendbarkeit oder Geltung einer Norm nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. Dass die Vorinstanzen die einstweilige Verfügung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht haben (vgl 4 Ob 145/14y), macht der Revisionsrekurs weder als erhebliche Rechtsfrage noch als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dieser Umstand ist daher nicht aufzugreifen.
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