4Ob186/14b•OGH 4Ob186/14b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** F*****, 2. Mag. H***** H*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung eines Baurechts (Streitwert 36.496,32 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2014, GZ 2 R 11/14y22, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Der Vertrag, aus dem die Kläger einen Anspruch auf Übertragung des Baurechts ableiten möchten, stammt vom 25. 8. 1962. Da die Klage erst am 24. 12. 2012 eingebracht wurde, ist der geltend gemachte Anspruch auf Einverleibung des Baurechts verjährt, ohne dass es auf die rechtliche Einordnung des Vertrags weiter ankommt. Darüber hinaus wird eine erhebliche Rechtsfrage im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
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