12Ns71/14h•OGH 12Ns71/14h
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, AZ 72 Hv 42/13a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe in Kärnten kein faires Verfahren zu erwarten, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt habe ihn bereits „vorverurteilt“, wird kein Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO zur Darstellung gebracht.
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