OGH 12Os82/14x

12Os82/14xTribunal Superior25 de set. de 2014

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Strafrecht

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OGH 12Os82/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00082.14X.0925.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Daniel R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5. Mai 2014, GZ 36 Hv 39/14h23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Daniel R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 4. Februar 2014 in A***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung sowie einer organisch bedingten wahnhaften Störung, seine Mutter Vesna R***** durch die Äußerung „I nimm a Messer, stich di ab und schneid dir den Kopf ab“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, also eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist das Erstgericht sehr wohl auf die mehrfach wechselnde Verantwortung des Betroffenen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung eingegangen (US 3 f), hat sie jedoch implizit verworfen, indem es der als glaubwürdig erachteten Aussage des Tatopfers folgte. Im Übrigen betrifft es keine entscheidende Tatsache (zum Begriff: Ratz, WKStPO § 281 Rz 399 ff), ob Daniel R***** die Tat, wie von ihm mehrfach behauptet, über Anraten seines Vaters beging.

Mit der darauf gegründeten eigenständigen Beweiswerterwägung, angesichts des Geisteszustands des Nichtigkeitswerbers sei es „durchaus nachvollziehbar, dass sich dieser mit dem Eindruck, welchen eine solche Drohung bei seiner Mutter hinterlassen kann, nicht auseinander gesetzt und lediglich das, was ihm sein Vater vorgegeben hat, kritiklos nachgeredet hat“, verfehlt die Mängelrüge den Anfechtungsrahmen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes.

Dass die Tatrichter die subjektive Tatseite lediglich aus dem äußeren Tathergang erschlossen, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 452; RISJustiz RS0116882, RS0098671). Überdies hat das Schöffengericht die angenommene Absicht auch aus dem Verhalten des Betroffenen nach Eintreffen der Polizei und im Zuge der Hauptverhandlung abgeleitet (US 4). Die behauptete offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt daher insgesamt nicht vor.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Mit dem Einwand, es sei angesichts dessen, dass er nur das von seinem Vater Vorgegebene kritiklos nachgeredet habe, nicht plausibel, er habe mit dem festgestellten, insbesondere mit einem auf eine Todesdrohung gerichteten Vorsatz gehandelt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Stellungnahme der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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