7Nc24/14k•OGH 7Nc24/14k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 14. August 2014 betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. H***** S*****, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. K***** G*****, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.Prof. Dr. M***** B*****, Mag. R***** W***** und Mag. Dr. B***** W***** den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. 11. 2012, 1 Ob 206/12v, dem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, womit ein Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und dem Antragsteller den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens aufgetragen. Mit Beschluss vom 21. 11. 2013, 1 Ob 213/13h, wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags des Antragstellers als absolut unzulässig zurück. Mit Beschluss vom 11. 4. 2013, 1 Ob 66/13g, 1 Ob 67/13d, wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags und seiner Ergänzung als absolut unzulässig zurück. Mit Beschluss vom 21. 11. 2013, 1 Ob 191/13i, wies der Oberste Gerichtshof den Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Antrags, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 206/12v aufzuheben, als unzulässig zurück. Mit Beschluss vom 27. 6. 2013, 1 Ob 89/13i, gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags durch das Oberlandesgericht Graz nicht Folge und verpflichtete den Antragsteller zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens. Mit Beschluss vom 17. 6. 2014, 1 Ob 89/13i, wies der Oberste Gerichtshof den Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung zurück. Zu 1 Fsc 1/14h, 1 Fsc 2/14f, wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. 6. 2014 die Fristsetzungsanträge des Antragstellers ab.
Der Ablehnungsantrag erweist sich als unzulässig, sodass auf die inhaltlichen Ausführungen nicht einzugehen ist.
Grundsätzlich können Richter auch noch nach Fällung einer (nach Ansicht einer Partei) bedenklichen Entscheidung abgelehnt werden (1 Nc 74/04d, 8 Nc 19/07x uva), wobei das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden kann (8 Nc 19/07x). Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, besteht aber kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts ändern könnte (8 Nc 19/07x). Nach einer unanfechtbaren verfahrensbeendenden Entscheidung kommt ein Ablehnungsantrag nicht mehr in Betracht. Sämtliche der oben angeführten Verfahren sind rechtskräftig beendet.
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