1Präs2690-3468/14g•OGH 1Präs2690-3468/14g
Über den zum AZ 5 Ns 37/14a des Oberlandesgerichts Linz gestellten Antrag des Georg B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über seinen Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Steyr zur Entscheidung über seinen Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 18 BE 211/14b des Landesgerichts Steyr, ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Georg B***** macht mit substratlosen Spekulationen über ein „Zusammenspiel“ der beiden Präsidenten, weil der Präsident des Oberlandesgerichts zuvor „der Selbstbeurteilung“ des Präsidenten des Landesgerichts gefolgt sei, keinen Grund für Richterausgeschlossenheit geltend.
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