20Os6/14d•OGH 20Os6/14d
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter fasst durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in der Disziplinarsache gegen Dr. Karl W***** und andere den
Beschluss:
Auf Seite 8 des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. Mai 2014, GZ 20 Os 6/14d6, hat es in der dritten Zeile des vierten Absatzes statt fälschlich „Art 6 MRK“ richtig zu lauten: „Art 7 MRK“.
Gründe:
Der wie sich aus dem Rechtssatzzitat im selben Absatz des Erkenntnisses ergibt offensichtliche Schreibfehler war von Amts wegen zu berichtigen (§ 77 Abs 3 DSt iVm §§ 270 Abs 3, 291 StPO).
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