13Ns44/14w•OGH 13Ns44/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Christa M***** wegen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 U 251/13d des Bezirksgerichts Favoriten über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf die bislang leugnende Verantwortung der Angeklagten wird die Vernehmung der fast ausschließlich in Wien wohnhaften (siehe jeweils Seite 1 der ON 2, 3, 4, 6 und 8) Zeugen (ON 14 S 4) vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein (§ 258 Abs 1 StPO), sodass die begehrte Delegierung den Verfahrensaufwand erheblich erhöhen würde.
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