12Ns58/14x•OGH 12Ns58/14x
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. Michel-Kwapinksi als weitere Richter in der Strafsache gegen Esra Y***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 44/14b des Landesgerichts Innsbruck, über die Anträge der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Landesgericht Innsbruck abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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