OGH 28Os4/14v

28Os4/14vTribunal Superior10 de jul. de 2014

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Strafrecht

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OGH 28Os4/14v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014

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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Mag. Felix W*****, Rechtsanwalt in Wien, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 12. September 2013, D 2/1132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgehoben und vom Widerruf der in den Erkenntnissen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, und vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, gewährten bedingten Nachsicht der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von jeweils drei Monaten abgesehen.

Begründung

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, wurde Mag. Felix W***** des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und hiefür zu einer befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Disziplinarstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, dass er im Zeitraum Februar 2009 bis September 2009 Aufforderungen und Urgenzen zur Herausgabe von Unterlagen an den neu gewählten Vertreter ehemaliger Mandanten sowie außergerichtlich als auch gerichtliche Aufforderungen zu Zahlungen missachtet hatte. Des weiteren lag ihm zur Last, im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 Aufforderungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, zu einer Klage Stellung zu nehmen, auf außergerichtliche und gerichtliche Zahlungsaufforderungen zu reagieren und Zahlungen zu leisten, nicht nachkam, sodass es am 1. September 2009 zu einer Exekutionsführung kam.

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, wurde Mag. Felix W***** abermals der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, zu einer Zusatzstrafe in Form einer weiteren befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von zusätzlich drei Monaten verurteilt. Auch in diesem Fall wurde der Vollzug der verhängten Disziplinarstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Diesen Schuldsprüchen lag zu Grunde, dass er im Jahr 2008 und 2009 mehrfach Schreiben eines ehemaligen Mandanten nicht beantwortete und von diesem abgeforderte Unterlagen dem neu bestellten Vertreter nicht ausfolgte, eine von ihm als erfolgreich suggerierte Bekämpfung eines Verwaltungsstrafbescheids nicht ausführte, eine ihm überwiesene Ausgleichsquote verspätet an den neuen Rechtsvertreter der Partei überwies, die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde und die Frist zur Stellungnahme in einem Staatsbürgerschaftsverfahren verstreichen ließ, Kaufpreissummen nicht auf das von ihm geführte Treuhandkonto transferierte, treuhändisch übernommene Gelder verspätet weiterleitete, Aufforderungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zur verantwortlichen Äußerung mehrfach nicht befolgte, Briefe und EMails eines Kollegen ohne Begründung unbeantwortet ließ, den Auftrag, eine Berufung gegen Grunderwerbsteuerbescheide von Mandanten zu erheben, trotz entsprechender Zusage nicht ausführte, fällige Verbindlichkeiten nicht beglich, und Rückzahlungsaufträge nicht ordnungsgemäß erfüllte.

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 19. Dezember 2011, D 2/11-20, wurde Mag. Felix W***** schließlich der Disziplinarvergehen der Berufs-pflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er im Jänner 2010 den Auftrag einer Mandantin zur Erhebung einer Berufung nicht ausführte und diese in der Folge darüber falsch informierte. Dabei wurde auf die beiden vorangegangenen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, und vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, gemäß §§ 31, 40 StGB, § 16 Abs 1 Z 3 DSt 1990 Bedacht genommen und von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Zugleich wurde die in den Disziplinarerkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, sowie vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, jeweils erfolgte bedingte Nachsicht der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft widerrufen.

Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 17. Dezember 2012, 7 Bkd 2/12, wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Folge gegeben und der jeweilige Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den erwähnten Erkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010 und vom 2. März 2011 aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 12. September 2013, D 2/11-32, wurde die in den Disziplinarerkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, sowie vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, jeweils erfolgte bedingte Nachsicht der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft „für die Dauer von drei Monaten“ widerrufen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 16 Abs 8 DSt 1990 ist § 55 StGB sinngemäß anzuwenden. Demzufolge setzt ein Widerruf voraus, dass die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung aller in den drei betroffenen Entscheidungen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich inkriminierten Fakten nicht gewährt worden wäre (vgl Jerabek in WK2 StGB § 55 Rz 4; Fabrizy StGB11 § 55 Rz 1).

Bei dieser Bewertung ist zunächst ins Kalkül zu ziehen, dass die in den Erkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, sowie vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, angelasteten Berufspflichtverletzungen und Beeinträchtigungen von Ehre und Ansehen des Standes inhaltlich weitgehend dem nunmehrigen weiteren Vorwurf entsprechen, der Gegenstand des Schuldspruchs im Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 19. Dezember 2011, D 2/1120, war.

Darüber hinaus sah der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in diesem Erkenntnis vom 19. Dezember 2011 angesichts der Bedeutung des nur einen weiteren Säumnisfall samt falscher Information über dieses verschuldete Unterlassen betreffenden inkriminierten Verhaltens keine Veranlassung, zusätzlich zu den in den Erkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. Oktober 2010, D 19/09, sowie vom 2. März 2011, D 26/08, D 12/10 und D 15/10, verhängten Strafen eine weitere Sanktion zu verhängen (§ 40 StGB). Allein dieses Vorgehen indiziert ein Absehen vom Widerruf (vgl Jerabek in WK2 StGB § 55 Rz 3).

Wären alle in den drei Erkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich inkriminierten Berufspflichtverletzungen und Beeinträchtigungen von Ehre und Ansehen des Standes des Mag. Felix W***** in einem Verfahren abzuurteilen gewesen, wäre dennoch eine bedingte Nachsicht der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verfügt worden, zumal keine spezialpräventive Notwendigkeit erkennbar ist, die jeweils gewährte bedingte Nachsicht wegen dieses einen, zusätzlich nicht besonders ins Gewicht fallenden weiteren disziplinären Fehlverhalten zu verweigern.

Bleibt anzumerken, dass der angefochtene Beschluss angesichts einer insgesamt sechsmonatigen Dauer der Untersagung der Rechtsanwaltschaft nicht erkennen lässt, welche der beiden bedingten Nachsichten widerrufen werden sollte. Dieses Manko kann angesichts des Absehens vom Widerruf auf sich beruhen.

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