OGH 15Os66/14s

15Os66/14sTribunal Superior27 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

Strafrecht

Texto completo

OGH 15Os66/14s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maurizio R***** und Dino T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. Februar 2014, GZ 73 Hv 70/13a60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Maurizio R***** und Dino T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter (und dritter) Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach haben sie am 26. Oktober 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25fache übersteigenden Menge und zwar „insgesamt 464,5 Kilogramm Cannabiskraut in der Zusammensetzung von 194,9 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,0 +/ 0,63 % an Delta9THC, 194,2 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14,7 +/ 0,53 % an Delta9THC und 75,4 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 11,8 +/ 0,46 % an Delta9THC“ über den Grenzübergang Karawankentunnel von Slowenien (aus und) nach Österreich eingeführt.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Maurizio R***** auf Z 5 und 5a und Dino T***** auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen. Die Rechtsmittel gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maurizio R*****:

Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung der Feststellung entscheidender Tatsachen durch die Tatrichter nach Maßgabe der Anfechtungskategorien der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, der unzureichenden Begründung sowie der Aktenwidrigkeit.

Indem die Rüge bloß die Verantwortung des Erstangeklagten wiederholt, um diese sodann als unwiderlegt zu bezeichnen, sowie die Erwägungen des Erstgerichts im Licht eigenständiger Beweiswertüberlegungen kritisiert, bringt sie kein Begründungsdefizit im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Dass aufgrund der Verfahrensergebnisse auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, begründet gleichfalls keine Nichtigkeit (RISJustiz RS0098471).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite blieben nicht unbegründet, sondern wurden aus dem professionell organisierten Transport des Suchtgifts quer durch Europa, der Höhe der zugesicherten Entlohnung und der Tatsache, dass das Tatfahrzeug in Tirana über eine Woche zum Einbau des Suchtgifts unversperrt abgestellt worden war, abgeleitet (US 5 f). Eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) wie vom Beschwerdeführer behauptet - liegt somit nicht vor.

Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches an Hand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446). Diesen Kriterien wird die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, aus dem Strafakt würden sich keinerlei Hinweise auf die Kenntnis der Angeklagten vom transportierten Suchtgift ergeben, nicht gerecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dino T*****:

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden der Mängelrüge zuwider nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern wie schon zum Erstangeklagten dargelegt aus einer Reihe konkret bezeichneter äußerer Umstände abgeleitet (US 5 f).

Soweit die Beschwerde die Beweisergebnisse nur eigenständig bewertet, verfehlt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO). Sie kritisiert vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Erstrichter nach Art einer hier unzulässigen - Berufung wegen Schuld.

Die Angaben des Erstangeklagten zur Frage, wer das Wohnmobil gelenkt habe (ON 59 S 7), wurden nicht aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) wiedergegeben, nahmen die Tatrichter doch im Einklang mit seiner Aussage an, dass R***** das Fahrzeug „überwiegend“ gelenkt habe (US 4).

Die genaue Höhe der für den Transport des Suchtgifts zugesicherten Entlohnung betrifft keine entscheidende Tatsache (zum Begriff s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) und ist somit der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a, zum Teil auch Z 10) ein Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich behauptet, bei ihrer Argumentation aber nicht von den zur subjektiven Tatseite getroffenen Annahmen ausgeht (vgl US 4), verfehlt sie diese gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Konstatierungen. Soweit sie diese nicht als ausreichend erachtet, legt sie nicht dar, welche Feststellungen darüber hinaus getroffen werden hätten sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.