9ObA58/14s•OGH 9ObA58/14s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** OG, , vertreten durch Frischenschlager Navarro Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H P*****, wegen Zustimmung zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 8. April 2014, GZ 11 Ra 18/14t9, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob dem Beklagten sein Rechtsirrtum hinsichtlich der Abänderbarkeit der von den Streitteilen einvernehmlich vorgenommenen Festlegung der Lage der Arbeitszeit trotz der von ihm in Anspruch genommenen Rechtsberatung vorwerfbar ist und ein Verschulden begründet. Dies kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RISJustiz RS0087606; RS0042405). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht oder ein Abweichen von Vorentscheidungen vermag die Klägerin nicht darzustellen. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung 9 ObA 53/02p stützt, in der der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung eines allfälligen Verschuldens des Arbeitnehmers ausgeführt hat, dass der damalige Arbeitgeber (Masseverwalter) den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die von ihm richtig erkannte Rechtslage zum Arbeitsantritt hätte auffordern müssen, stellt die Klägerin nicht dar, inwieweit sie diesen Voraussetzungen nachgekommen wäre. Sie hat sich offenbar auch nach einer ausführlichen Darstellung der für die Rechtsansicht des Beklagten sprechenden Argumente auf eine bloße „Verwarnung“ beschränkt ohne auch nur im Ansatz die von ihr als richtig erkannte Rechtslage darzustellen.
Darauf, dass dem Beklagten auch ein weniger riskanter Weg als das Unterlassen der Arbeitsleistung in der Form offengestanden wäre, dass er eine Feststellungsklage hätte erheben können (vgl in diesem Zusammenhang 8 ObA 268/95), hat sich die Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren nicht gestützt. Da der Beklagte bereits im erstgerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch sein fehlendes Verschulden im Hinblick auf die von seiner rechtskundigen Beratung vorgenommene andere Rechtsberatung eingewendet hat, bedurfte es insoweit aber auch keiner weiteren Erörterung durch das Berufungsgericht.
Insgesamt vermag die Revision, ausgehend von den konkreten Feststellungen und dem Vorbringen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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