OGH 8ObA31/14p

8ObA31/14pTribunal Superior26 de mai. de 2014

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Arbeitsrecht

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OGH 8ObA31/14p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00031.14P.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Mag. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.473,52 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. März 2014, GZ 10 Ra 102/13p31, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 3. Dezember 2012, GZ 36 Cga 74/10f27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Beurteilung, ob die Entlassung eines Dienstnehmers gerechtfertigt war, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RISJustiz RS0029547 [T28]; RS0029833). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf.

Die Entlassung des Klägers erfolgte nicht, wie die Revision in verkürzender Darstellung argumentiert, nur wegen der Ausübung einer ihm vertraglich untersagten selbstständigen Nebentätigkeit als Vertreter eines Rabattkartenunternehmens. Der Kläger hat darüber hinaus dem Geschäftsführer der Beklagten, als dieser ihn zur Beendigung der Nebentätigkeit aufforderte, ganz bewusst den falschen Eindruck vermittelt, seiner Weisung folgen zu wollen. Tatsächlich hat der Kläger danach nicht nur die untersagte Nebentätigkeit fortgesetzt, sondern dabei auch das weitere Verbot missachtet, über EMailAdresse oder Handynummer der Beklagten mit seinen Kunden zu kommunizieren.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Täuschung des Geschäftsführers und der mehrfache Verstoß gegen eine berechtigte Weisung die Befürchtung einer ernstlichen Gefährdung der Belange der Beklagten objektiv rechtfertigten, zumal der Kläger als Außendienstmitarbeiter schwer kontrollierbar war und eine gewisse Vertrauensstellung innehatte, ist jedenfalls keine im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich ein Schaden verursacht wurde, ist nicht Tatbestandsmerkmal des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG (RISJustiz RS0029833 [T18]).

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