AUSL EGMR Bsw4241/12

Bsw4241/12Outro Tribunal20 de mai. de 2014

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AUSL EGMR Bsw4241/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache McDonald gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 20.5.2014, Bsw. 4241/12.

Spruch

Art. 8 EMRK - Einschränkung der gewährten häuslichen Pflege.

Verletzung von Art. 8 betreffend die Zeitspanne 21.11.2008 bis 4.11.2009 (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK betreffend die Zeit ab dem 4.11.2009 (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden, GBP 9.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1943 geborene Bf. ist seit einem im September 1999 erlittenen Schlaganfall in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt. Im April 2006 brach sie sich bei einem Sturz die Hüfte. Sie muss in der Regel jede Nacht zwei oder drei Mal urinieren, kann aber wegen ihrer eingeschränkten Mobilität nicht ohne Hilfe die Toilette aufsuchen oder einen Leibstuhl benützen.

Nachdem sie im März 2007 neuerlich gestürzt war, gewährte ihr der zuständige Londoner Stadtbezirk Kensington und Chelsea Unterstützung, die unter anderem 70 Stunden nächtlicher Pflege pro Woche umfasste.

Bei wiederholten Beurteilungen ihres Pflegebedarfs durch die Bezirksbehörde wurde festgestellt, dass sie in der Nacht Unterstützung bei der Benutzung eines Leibstuhls benötigte. Dennoch wurde am 17.10.2008 der ihr für die Pflege gewährte wöchentliche Betrag von GBP 703,– auf GBP 450,– reduziert. Diese Entscheidung wurde ihr am 21.11.2008 zugestellt. Begründet wurde sie damit, dass die Bf. Inkontinenzeinlagen verwenden könne und damit keine nächtliche Pflege brauche.

Die Bf. beantragte die Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung. In der Zwischenzeit wurde ein Kompromiss erzielt, wonach ihr im November und Dezember 2008 fünf Nächte pro Woche und danach bis September 2009 vier Nächte pro Woche Pflege gewährt wurde. In den Nächten, in denen keine Pflegekraft anwesend war, wurde sie von ihrem Lebenspartner unterstützt. Im September 2009 wurde die nächtliche Pflege beendet.

Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung wurde am 5.3.2009 abgewiesen. Nach Ansicht der stellvertretenden Richterin des High Court hatte die Behörde eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung, wie den Bedürfnissen der Bf. entsprochen werden könne. Sie handelte daher durchaus im gesetzlichen Rahmen, wenn sie dabei die ökonomisch günstigste Variante wählte. Daraufhin unternahm die lokale Behörde am 4.11.2009 eine Überprüfung des Pflegeplans der Bf., die zu dem Schluss gelangte, die Verwendung von Inkontinenzeinlagen wäre eine praktikable und angemessene Lösung.

Die Bf. bekämpfte die Abweisung ihres Antrags auf gerichtliche Überprüfung. Nachdem diese zugelassen worden war, entschied der Court of Appeal am 13.10.2010, dass es dem High Court nicht zugestanden wäre, eine eigene Beurteilung des Pflegebedarfs der Bf. vorzunehmen. Zwischen dem 21.11.2008 (dem Datum der Zustellung der Entscheidung über die Kürzung der Unterstützung) und dem 4.11.2009 (dem Datum der ersten Überprüfung des Pflegeplans) hätte daher die Feststellung gegolten, dass sie Unterstützung bei der Verwendung eines Leibstuhls brauche. Indem es die Bezirksbehörde verabsäumt hatte, diese Unterstützung zu gewähren, habe sie ihre gesetzliche Verpflichtung verletzt. Allerdings wäre die Entscheidung vom 21.11.2008 nie umgesetzt worden und der Pflegebedarf im November 2009 und April 2010 neu beurteilt worden, weshalb die Beschwerde in der Sache nicht berechtigt wäre.

Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Bf. wurde zugelassen. Der Supreme Court stimmte der Ansicht des Court of Appeal zu, wonach ihr Pflegebedarf am 4.11.2009 neu eingeschätzt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe daher kein Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte vorgelegen. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen den von der Bf. verlangten Maßnahmen und ihrem Privatleben bestünde, würde der Staat einen weiten Ermessensspielraum bei der Abwägung ihrer Interessen gegen jene der Gemeinschaft genießen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Verweigerung von Pflege in den Nachtstunden.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(38-40) Die Bf. bringt vor, die Entscheidung, ihr die nächtliche Pflege zu streichen und die Verwendung von Inkontinenzeinlagen zu verlangen, obwohl sie nicht inkontinent ist, begründe einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens. [...] Alternativ macht sie eine Verletzung der positiven Verpflichtung geltend, Pflege zur Verfügung zu stellen. [...]

Zur Zulässigkeit und zum Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK

(37) Die Frage, ob die Beschwerde wie von der Regierung behauptet offensichtlich unbegründet ist, hängt eng zusammen mit der Entscheidung in der Sache und wird daher mit dieser verbunden.

(46) Zunächst ist zu klären, ob die Umstände des Falles in den Anwendungsbereich des Konzepts der Achtung des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK fallen. Der Begriff »Privatleben« ist ein breites Konzept, das unter anderem die physische und psychische Integrität einer Person umfasst. Der GH hat in einer Reihe von Fällen Art. 8 EMRK für Beschwerden über die öffentliche Unterstützung zur Erleichterung der Mobilität und Lebensqualität von behinderten Personen als relevant erachtet.

(47) In Pretty/GB stellte der GH fest, dass die Achtung der Würde und Freiheit des Menschen den Kern der Konvention ausmacht. [...] Auch wenn die Umstände des vorliegenden Falls sich wesentlich von Pretty/GB unterscheiden, war auch die Bf. mit der Möglichkeit konfrontiert, in einer Weise leben zu müssen, die mit ihren festen Vorstellungen über sie selbst und ihre persönliche Identität unvereinbar war. Auch die überstimmte Richterin des Supreme Court scheint anerkannt zu haben, dass Überlegungen der Menschenwürde berührt sind, wenn jemand, der seine Körperfunktionen unter Kontrolle hat, gezwungen ist sich so zu verhalten, als ob dies nicht der Fall wäre. Der GH stimmt dieser allgemeinen Einschätzung der Situation der Bf. zu und schließt nicht aus, dass sich die von ihr angefochtene Maßnahme auf die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens auswirken konnte. Die umstrittene Maßnahme, mit der das Niveau ihrer medizinischen Pflege herabgesetzt wurde, fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK.

Positive Verpflichtung oder Eingriff in ein Recht?

(48) [...] Die lokale Behörde hatte der Bf. ursprünglich eine Pflegekraft für die Nächte zur Verfügung gestellt. Die Bf. beschwert sich daher nicht über ein Unterlassen, sondern eher über die Entscheidung, die Pflege zu reduzieren, die ihr zuvor gewährt worden war. [...]

(49) Der GH wird die vorliegende Beschwerde daher als einen Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens prüfen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK den Mitgliedstaaten eine positive Verpflichtung auferlegt, einen Anspruch auf ein bestimmtes Niveau der Pflege vorzusehen, das dem von der Bf. geltend gemachten entspricht.

Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK

(50) Ein solcher Eingriff verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und zu dessen Verwirklichung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Zur Zeitspanne von 21.11.2008 bis 4.11.2009

(51) Der Supreme Court stellte fest, dass die Bezirksbehörde zwischen 21.11.2008 (dem Datum des Schreibens, mit dem die Pflege reduziert wurde) und 4.11.2009 (dem Datum der ersten Überprüfung des Pflegeplans) gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen hatte, der Bf. Pflege entsprechend der von ihr selbst vorgenommenen Einschätzung ihres Bedarfs (nämlich der Notwendigkeit einer Unterstützung für die nächtliche Benützung eines Leibstuhls) zu gewähren. Die Regierung hat angesichts dessen anerkannt, dass der Eingriff während dieser Zeit nicht gesetzlich vorgesehen war.

(52) Der GH stellt daher fest, dass der Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Privatlebens zwischen 21.11.2008 und 4.11.2009 eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründete (einstimmig).

Zur Zeit ab dem 4.11.2009

(53) Es besteht kein Zweifel, dass der Eingriff ab dem 4.11.2009 gesetzlich vorgesehen war. Er verfolgte auch ein legitimes Ziel, nämlich das wirtschaftliche Wohl des Landes und die Interessen anderer pflegebedürftiger Personen. Zu prüfen bleibt daher, ob die Entscheidung, der Bf. keine Pflegekraft zur Verfügung zu stellen, die sie bei der nächtlichen Benützung eines Leibstuhls unterstützen würde, verhältnismäßig war.

(54) Bei der von Art. 8 Abs. 2 EMRK geforderten Abwägung muss der GH den weiten Ermessensspielraum beachten, der den Staaten in Angelegenheiten der Sozial-, Wirtschafts- und Gesundheitspolitik zukommt. Der Spielraum ist besonders weit, wenn die Angelegenheit wie im vorliegenden Fall eine Einschätzung von Prioritäten im Zusammenhang mit der Verteilung der beschränkten staatlichen Ressourcen betrifft. Angesichts ihrer Vertrautheit mit den Anforderungen des Gesundheitssystems und den verfügbaren Mitteln sind die nationalen Behörden besser in der Lage, diese Einschätzung vorzunehmen als ein internationales Gericht.

(56) Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, die der Bf. gewährte Pflege zu reduzieren, wurde eingehend geprüft, erstens von der lokalen Behörde im Zuge ihrer regelmäßigen Überprüfungen des Pflegeplans und zweitens von den Gerichten. [...] Insbesondere der Supreme Court nahm die großen Bemühungen der Behörde zur Kenntnis, eine Einigung mit der Bf. zu erzielen und stellte fest, dass deren Bedürfnisse und Gefühle angemessen berücksichtigt wurden. [...]

(57) Der GH ist überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte die persönlichen Interessen der Bf. angemessen gegen das allgemeine Interesse der Behörde an der Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung, der Gemeinschaft Pflege zur Verfügung zu stellen, abgewogen haben. Er kann der Bf. daher nicht zustimmen, es hätte keine angemessene Verhältnismäßigkeitsprüfung auf innerstaatlicher Ebene stattgefunden. In solchen Fällen ist es nicht Sache des GH, die Einschätzung der umstrittenen Maßnahme (einschließlich der faktischen Details der Verhältnismäßigkeit) durch die zuständigen innerstaatlichen Stellen (insbesondere die Gerichte) durch seine eigene Einschätzung zu ersetzen, solange es keine zwingenden Gründe dafür gibt. Derartige Gründe wurden von der Bf. nicht vorgebracht.

(58) Diese Überlegungen erlauben dem GH den Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens ab dem 4.11.2009 verhältnismäßig und gerechtfertigt iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK war. Der GH will keinesfalls die Schwierigkeiten der Bf. unterschätzen und er anerkennt die sehr belastende Situation, mit der sie konfrontiert ist. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass die nationalen Behörden mit der Reduktion der ihr gewährten Pflege ihren Ermessensspielraum überschritten hätten. Hinsichtlich der Zeit ab 4.11.2009 ist die Beschwerde daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.000,– für immateriellen Schaden, GBP 9.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Botta/I v. 24.2.1998 = NL 1998, 66 = ÖJZ 1999, 76

Pretty/GB v. 29.4.2002 = NL 2002, 91 = ÖJZ 2003, 311 = EuGRZ 2002, 234

Sentges/NL v. 8.7.2003 (ZE)

Pentiacova u.a./MD v. 4.1.2005 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.5.2014, Bsw. 4241/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 210) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_3/McDonald.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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