8Nc25/14i•OGH 8Nc25/14i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** H*****, geboren am *****, nach § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Perg bestimmt.
Begründung:
Die Sachwalterschaftssache war beim Bezirksgericht Pregarten anhängig. Der Betroffene wohnt in der Gemeinde Bad Zell. Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren BezirksgerichteVerordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des Bezirksgerichts Pregarten.
Die BezirksgerichteVerordnung Ober-österreich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BGVO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das Bezirksgericht Pregarten teils mit dem Bezirksgericht Freistadt, teils mit dem Bezirksgericht Perg als aufnehmende Gerichte zusammengelegt; nach § 2 Z 10 BGVO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Bad Zell. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 BGVO OÖ 2012 mit 1. 1. 2014 wirksam.
Auf dieser Grundlage wäre das Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht Perg weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber mit Beschluss vom 22. 1. 2014, GZ 14 P 10/14p7, den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Bad Zell in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Perg gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 10 BGVO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V 4/201417 ua, das Wort „Bad Zell“ in § 2 Z 10 BGVO OÖ 2012 auf.
Das Bezirksgericht Perg legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten des Pflegschaftsverfahrens zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Weg der Ordination vor.
Das Bezirksgericht Perg ist iSd § 28 JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen in Bad Zell (§ 109 Abs 1 JN) spricht für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Perg (vgl 4 Nc 10/14d; 2 Nc 9/14t ua).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.