OGH 1Nc28/14d

1Nc28/14dTribunal Superior13 de mai. de 2014

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Nc28/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu 22 Nc 5/14y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI J***** Jo*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung des Verfahrenshilfeantrags sowie einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Beim Landesgericht Wiener Neustadt ist ein Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Er leitet seine Ansprüche auch aus angeblich unrichtigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab.

Das Landesgericht Wiener Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im konkreten Fall erfüllt, weil das Oberlandesgericht Wien, dem amtshaftungsbegründenden Fehlverhalten vorgeworfen wird, dem Amtshaftungsgericht erster Instanz im Instanzenzug übergeordnet ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.