OGH 12Os37/14d

12Os37/14dTribunal Superior8 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

Strafrecht

Texto completo

OGH 12Os37/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kalid B***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2014, GZ 23 Hv 158/13m52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kalid B***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 28. August 2012 und 28. August 2013 in I***** in einer Vielzahl von Teilgeschäften vorschriftswidrig insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 30 % (30 Gramm reines Kokain) und zumindest 56,1 Gramm Cannabisprodukte mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 5,5 % (3,08 Gramm reines THC), somit Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen, und zwar unbekannten bzw nachgenannten Personen gewinnbringend überlassen, wobei er gewerbsmäßig handelte und bereits einmal, und zwar am 26. Mai 2008 wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war (36 Hv 78/08k des Landesgerichts Innsbruck), und zwar:

a./ im Zeitraum Mai bis Juni 2013 in zwei Teilhandlungen insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain an Rabah M*****;

b./ am 3. Oktober 2012 ca 4,1 Gramm Cannabisharz an Regina Mo***** und Wolfgang K*****;

c./ im Zeitraum September bis Anfang Dezember 2012 ca 5 Gramm Cannabiskraut an Christoph R*****;

d./ im Zeitraum Oktober bis November 2012 ca 17 Gramm Marihuana an Daniel S*****;

e./ im Zeitraum Oktober bis November 2012 in mehreren Teilgeschäften zumindest 10 Gramm Cannabisharz an Patrick Bu*****;

f./ im Zeitraum Dezember 2012 bis Jänner 2013 ca 20 Gramm Cannabisharz an David Si*****;

g./ sowie unbekannte Mengen an Cannabisprodukten und Kokain an unbekannte Abnehmer.

Der dagegen gerichteten, auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit der lapidaren Behauptung, im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Handels mit Kokain könne „die (wenngleich sich über mehrere Seiten des Urteils erstreckende) 'Begründung', warum insoweit weder den Angaben des Angeklagten noch jenen der einzigen Zeugen Rabah M***** und Yousaf H***** zu folgen sei, nicht überzeugen und stelle im Ergebnis eine offenbar unzureichende Begründung dar“ (Z 5 vierter Fall), nimmt die Mängelrüge ebenso wenig Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe wie mit dem Einwand, es lägen im Hinblick darauf, dass Yousaf H***** seine ursprünglich belastenden Angaben in der Hauptverhandlung zurückgenommen habe, „heute“ keine Beweisergebnisse mehr vor, die einen Schuldspruch wegen Handels mit Kokain stützen könnten. Damit verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Dass Yousaf H***** seine Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hat und das Vorbringen, wonach es im Übrigen geradezu lebensfremd wäre, hätte der Beschwerdeführer zwei Mal jeweils 50 bis 60 Gramm Kokain an H***** um 70 Euro pro Gramm im Wissen verkauft, dieser werde es seinerseits um 130 bis 140 Euro pro Gramm weiterverkaufen (ON 2 S 25), ist nicht geeignet, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die einen Schuldspruch bloß nach § 27 Abs 1 SMG einfordernde Subsumtionsrüge (Z 10) die zur Überlassung von Kokain an Rabah M***** getroffenen Feststellungen unter Hinweis auf den Widerruf der belastenden Angaben durch Yousaf H***** schlicht bestreitet, wird sie diesen Kriterien nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.