OGH 3Ob33/14w

3Ob33/14wTribunal Superior30 de abr. de 2014

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OGH 3Ob33/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 33.132 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2014, GZ 4 R 200/13p35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Juli 2013, GZ 6 Cg 43/12b27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Revision des Klägers ist nicht zulässig, weil sie keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen vermag (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Der die Nichtigkeitsberufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RISJustiz RS0043405; RS0042981). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der neuerlich in der Revision geltend gemachten Nichtigkeit des Ersturteils ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt.

2. Die unzulässige Wiederholung der Beweisrügen der Berufung in der Revision unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ändert nichts daran, dass die Richtigkeit von Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (RISJustiz RS0117019; RS0042903 [T5]).

3. Angesichts der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte keinen Auftrag zum Schneiden der Bäume des Klägers erteilte, sondern den für die Ausführung vorgesehenen Dritten nur ersuchte, dabei seine Interessen zu wahren (kein Laub am Grund des Beklagten) und ihn im Übrigen an den Ansprechpartner des Klägers für weitere Gartenarbeiten verwies. Die Verneinung einer schadenersatzrechtlichen Verantwortung des Beklagten für den Schaden des Klägers, der im gegen seinen Willen erfolgten, unsachgemäßen Radikalschnitt seiner vorgeschädigten Bäume durch den Dritten liegt, stellt daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

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