9ObA160/13i•OGH 9ObA160/13i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** D*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Eckert.Nittmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.186,29 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2014, AZ 9 ObA 160/13i, wird hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 489,70 EUR (darin 81,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 336,82 EUR (darin 56,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof änderte mit dem im Spruch zitierten Urteil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils ab und sprach der Beklagten auch sämtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu.
Im Verfahren dritter Instanz ist - wie auch im Verfahren zweiter Instanz (nach der bereits im Verfahren erster Instanz vorgenommenen Klagseinschränkung auf Zahlung von 1.186,29 EUR brutto sA) - keine Pauschalgebühr angefallen: Nach Anm 5 zu TP 3 GGG sind nämlich arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1.450 EUR gebührenfrei.
Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde der Beklagten als Revisionswerberin dennoch eine Pauschalgebühr von 204 EUR zugesprochen.
Die Kostenentscheidung war daher wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Um Durchführung der Berichtigung ist das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 1120/11g ua).
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