OGH 1Nc25/14p

1Nc25/14pTribunal Superior24 de abr. de 2014

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OGH 1Nc25/14p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 8/14w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer RAe OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.773,20 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht einerseits Amtshaftungsansprüche in Höhe von 9.152,22 EUR samt Zinsen geltend, die er aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz ableitet; für diese Ansprüche hat der erkennende Senat das (hier angerufene) Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt (1 Nc 23/13t). Mit diesen Ansprüchen verbindet der Kläger in der selben Klage ein weiteres Amtshaftungsbegehren über 620,98 EUR, dem eine unrichtige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zugrunde liege.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand ist in Ansehung der Klageforderung von 620,98 EUR erfüllt, wird insoweit doch ein Amtshaftungsanspruch aus der gerichtlichen Tätigkeit des nach § 9 Abs 1 AHG auch für das Amtshaftungsverfahren zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien abgeleitet.

Damit ist zwar das genannte Landesgericht von einer Entscheidung ausgeschlossen. Dieses hat bei seiner Vorlage allerdings offenbar übersehen, dass die Bestimmung eines anderen Gerichts vom „übergeordneten Gericht“ vorzunehmen ist. Dieses ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien, dem kein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, und zwar nach der Delegierungsentscheidung auch für die Teilforderung über 9.152,22 EUR. Die Akten werden daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln sein, das einen anderen Gerichtshof seines Sprengels als für die vorliegende Rechtssache zuständig zu erklären haben wird.

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