1Nc24/14s•OGH 1Nc24/14s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 27 Nc 2/14t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs (erkennbar) gegen den Bund, den er aus behaupteten Fehlverhaltensweisen eines Richters in seinem Strafverfahren beim Landesgericht Leoben ableitet. Er strich sowohl seine Ausführungen zu einem Richter des Oberlandesgerichts Graz als auch zu einem beim Oberlandesgericht Graz geführten Rechtsmittelverfahren in seiner Strafsache durch und bezeichnete diese Passagen ausdrücklich als „gestrichen“. In der Beilage („Ursache der Schäden für die Klage“), auf die er zum „Beweis“ verweist, unterließ er die Streichung dieser Ausführungen.
Das Oberlandesgericht Graz, dem das Landesgericht Leoben den Akt vorlegte, bestimmte gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsverfahrens als zuständig. Begründend führte es soweit von Relevanz aus, der Antragsteller leite seinen Amtshaftungsanspruch nicht aus einer Vorgehensweise eines richterlichen Organs des Oberlandesgerichts Graz ab, bezeichne er doch seine Ausführungen zum Richter des Oberlandesgerichts ausdrücklich als „gestrichen“.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei dem das Verfahren nunmehr anhängig ist, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller einem im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen tätigen Richter des Oberlandesgerichts Graz vorhalte, seine Anträge „bis heute nicht sach und fachgerecht behandelt oder beantwortet“ zu haben.
Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof derzeit zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen ist.
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Der Antragsteller leitet seinen Amtshaftungsanspruch ausschließlich aus einem möglichen Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts Leoben ab, das nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung in Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen ist. Er strich ausdrücklich die Ausführungen zum beim Oberlandesgericht Graz in seiner Strafsache geführten Rechtsmittelverfahren durch, auch wenn er das in der als „Beweis“ angeschlossenen Beilage unterließ. Liest man die Ausführungen des Antragstellers im Zusammenhang, kann diesen entgegen der Auffassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz nicht entnommen werden, er wolle dennoch seine Ersatzansprüche auch auf ein mögliches Fehlverhalten eines Organs des Oberlandesgerichts Graz stützen. Selbst wenn diese Beurteilung nicht zutreffen sollte, wäre der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern bekanntzugeben, ob er die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus einer Untätigkeit eines Richters des Oberlandesgerichts Graz ableiten will.
Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Graz von potentiell amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, hat dieses zutreffend als übergeordnetes Gericht gemäß § 9 Abs 4 AHG innerhalb seines Sprengels ein Landesgericht als zuständig bestimmt.
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