OGH 15Os40/14t

15Os40/14tTribunal Superior23 de abr. de 2014

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OGH 15Os40/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Abdel F***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 31. Jänner 2014, AZ 7 Bs 27/14z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Abdel F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7. Jänner 2014, GZ 26 BE 32/13z7, mit dem die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) abgelehnt worden war, zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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