13Os30/14g•OGH 13Os30/14g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Claus P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2014, GZ 92 Hv 2/14h31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claus P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. November 2013 in Wien Stanley A***** und Ines W***** eine Lederhandtasche und weitere im Urteil näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch, nämlich durch Auftreten einer Wohnungstür, weggenommen.
Die aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider steht die Begründung (US 5 f) der Feststellungen zum Tathergang im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (RISJustiz RS0118317). Daran ändert auch der vom Erstgericht übrigens ohnehin erörterte (US 6) Umstand, dass dem spurenkundlichen Gutachten zufolge keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf den gestohlenen Gegenständen nachgewiesen werden konnten, nichts.
Weshalb erhebliche „Feststellungsmängel“ „eine rechtliche Verurteilung 'rite' nicht zugelassen hätten“, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht näher dar (vgl RISJustiz RS0099620).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), desgleichen die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene (vgl § 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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