7Ob29/14m•OGH 7Ob29/14m
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. F***** S*****, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Rene Michael Musey, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 75.712 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2013, GZ 2 R 134/13k46, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Mai 2013, GZ 11 Cg 69/12t37, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob der Kläger am 11. 2. 2014 eine außerordentliche Revision.
Nach Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof am 19. 3. 2014 übermittelten die Parteien am 7. 4. 2014 eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen:
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel - wie hier - vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (7 Ob 178/13x mwN).
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