13Ns17/14z•OGH 13Ns17/14z
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Burak K***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 51/13i des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Ein solcher ist auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.