10ObS23/14a•OGH 10ObS23/14a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Marco Fiel, Rechtsanwalt in Feldkirch als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2013, GZ 25 Rs 115/13t22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung, der Kläger sei nicht berufsunfähig, nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Beim Kläger ist es den Feststellungen zufolge zu einer chronisch verlaufenden leichtgradig ausgeprägten Depression mit sozialem Rückzug und Angst vor anderen Menschen gekommen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ist er aber trotz dieser Einschränkung in der Lage, den bisher ausgeübten Beruf eines Musiklehrers weiter auszuüben. Dass er „mittlerweile das Musizieren verlernt“ hätte, stellten die Vorinstanzen nicht fest, wohl aber, dass es nicht Ausfluss einer Erkrankung war, als er aufhörte mit seinen Instrumenten zu üben.
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