8ObA77/13a•OGH 8ObA77/13a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerda HöhrhanWeiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Prof. DI Dr. C***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 121.891,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 4. September 2013, GZ 12 Ra 50/13d88, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 2013, GZ 56 Cga 1/11f82, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht inhaltlich geprüft und verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (RISJustiz RS0042963; RS0106371). Dies gilt auch für die vom Revisionswerber beanstandete, vom Berufungsgericht bestätigte Zurückweisung eines nach fünf Jahren Verfahrensdauer in der letzten Tagsatzung erstatteten, dem bis dahin eingenommenen Prozessstandpunkt widersprechenden Vorbringens und gestellter Beweisanträge.
Ob dem Kläger aufgrund der zwischen den Streitteilen bestehenden Umsatzprämienregelung auch eine Beteiligung an bloß fiktiv gebliebenen Umsätzen aus bestimmten stornierten Geschäften zustehen sollte, betrifft die Auslegung des individuellen Vertragswerks und damit eine Frage des Einzelfalls. Entspricht die Auslegung der Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht den Grundsätzen des § 914 ABGB und ist sie weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor (RISJustiz RS0044298 [T18]).
Nach der insoweit unstrittigen Berechnungsformel war bei der Ermittlung der jährlichen Prämienbasis der offene Auftragsstand des Vorjahres von den im laufenden Jahr erzielten Umsätzen abzuziehen; stornierte Aufträge, die zu keinem Umsatz geführt hatten, mussten sich daher bei aufrechtem Vertragsverhältnis zwangsläufig im Folgejahr saldomindernd auswirken. Auf dieser Grundlage ist die Interpretation der Vorinstanzen, dass dem Kläger nach der Prämienvereinbarung keine Beteiligung für bloß fiktive Umsätze zustehen sollte, jedenfalls vertretbar.
Gänzlich unverständlich bleiben die Revisionsausführungen, wenn sie das Begehren auf die Prämie für den stornierten „Mexiko-Auftrag“ darauf stützen wollen, dass die Beklagte durch den Einbehalt der Anzahlung bereits jenen Gewinn erzielt habe, den sie bei Durchführung des Vertrags zu erwarten gehabt hätte, und in der Folge ausgeführt wird, dass „der Gewinn den Umsatz bildet, der nach der Umsatzregelung der Berechnung der Umsatzprovision des Klägers zugrundezulegen ist“. Da der Prämienanspruch des Klägers aus der einbehaltenen Anzahlung, die er mit dem Gewinn der Beklagten gleichsetzt, im Verfahren ohnehin unstrittig geblieben ist, kann diesen Ausführungen kein Sinn entnommen werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vereinbarung einer Umsatzprämie grundsätzlich auf den Umsatz und nicht auf den Gewinn (oder Verlust) aus einem Geschäftsfall abzustellen ist und der festgestellten Prämienregelung im Einzelfall nichts Abweichendes entnommen werden kann, bedarf keiner Korrektur.
Das Revisionsvorbringen, die Beklagte habe den Mexiko-Auftrag nur storniert, um dem Kläger Schaden zuzufügen, setzt sich über die unbekämpften Feststellungen zum qualifizierten Zahlungsverzug des mexikanischen Kunden hinweg.
Mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung einer Schädigungsabsicht bei der Stornierung der Aufträge N3404 und N3405 hat sich das Berufungsgericht gar nicht befasst, weil es darin einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot erblickt hat; dieser Begründung hält die Revision nichts entgegen.
Im Übrigen ist die Beurteilung, mit welchem Stichtag weitere Aufträge, denen divergierende mündliche und schriftliche Erklärungen zwischen Beklagter und Kunden vorausgegangen sind, letztlich wirksam zustandegekommen waren, jeweils einzelfallbezogen; eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wird nicht dargelegt.
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei war mangels Freistellung nach § 508a ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, ein Kostenersatz steht nicht zu (RISJustiz RS0043690 [T6, T7]).
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