8Ob107/13p•OGH 8Ob107/13p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, , vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft , vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C L, vertreten durch Dr. Christian Frießnegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 77.983,42 EUR sA (Revisionsinteresse 45.101 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2013, GZ 12 R 28/13w25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs eines Hausverwalters auf Auslagenersatz für bevorschusste rückständige Betriebs-, Heizungs- und Verwaltungskosten sind zutreffend und werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit die Klägerin zur Begründung der Revisionszulässigkeit ins Treffen führt, es sei zwischen Auslagen, die aus eigenen Mitteln der Hausverwalterin vorgestreckt wurden, und solchen, die aus einem Konto der Eigentümergemeinschaft bevorschusst wurden, zu unterscheiden, wobei letztere der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlägen, entfernt sie sich von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen.
Die in der Revision zitierte Rechtsprechung (5 Ob 102/94; 5 Ob 166/86) ist nicht einschlägig, betrifft sie doch jeweils Zahlungen aus Konten, die der Miteigentümergemeinschaft zuzurechnen waren, sowie Forderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer, für die Vorschüsse getätigt wurden. Hingegen wurden die verfahrensgegenständlichen Zahlungen nach den Feststellungen gerade nicht von einem Konto der Beklagten, sondern von einem Konto der Klägerin getätigt, über das sie allein verfügungsberechtigt war und für dessen Negativsaldo sie allein gehaftet hat. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zur Geltendmachung eines Aufwands legitimiert sein sollte, den die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft folgt man dem Standpunkt der Revision selbst getragen hätte.
In ihren Ausführungen zum Wesen eines Anderkontos setzt die Revision in unzulässiger Weise Belastung und Überziehung gleich. Sie vermag auch nicht darzulegen, weshalb sich die Bedingungen und Wirkungen einer Kontokorrentabrede zwischen ihr und der kontoführenden Bank auf das Rechtsverhältnis der Streitteile erstrecken sollten und inwiefern es der Klägerin vor Fälligstellung des Kredits durch die Bank nicht möglich gewesen wäre, von ihr bevorschusste Auslagen gegenüber der beklagten Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Ausgehend von den Feststellungen kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass Zahlungen unter Ausnützung des Überziehungsrahmens dieses Kontos als Bevorschussungen des Verwalters und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst anzusehen waren, für die eine dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen kam, keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
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