OGH 13Os12/14k

13Os12/14kTribunal Superior14 de mar. de 2014

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Strafrecht

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OGH 13Os12/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2014

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen GergelyCsaba D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2013, GZ 42 Hv 11/13p33, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

GergelyCsaba D***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 2013 des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt (ON 18).

Am 29. August 2013 hob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil aus Anlass der dagegen vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in der Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch auf (ON 26).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde GergelyCsaba D***** wegen der dem am 10. April 2013 ergangenen Urteil zu Grunde liegenden Tat (erneut) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Februar 2013 in Wien gewerbsmäßig ein Damenfahrrad einem anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Fahrradschloss, mit einem Bolzenschneider aufbrach.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Täterintention (§ 130 vierter Fall StGB) aus der verschränkten Betrachtung des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens, des sofortigen Rückfalls nach der Haftentlassung, der prekären wirtschaftlichen Lage, der professionellen Vorgangsweise und dem Wissen um die gute Verwertbarkeit der Diebsbeute (US 3) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (richtig: Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Indem die Beschwerde den dargelegten Überlegungen der Tatrichter eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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