OGH 11Os5/14s

11Os5/14sTribunal Superior11 de mar. de 2014

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Strafrecht

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OGH 11Os5/14s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00005.14S.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yasin B***** und Mustafa A***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die den Angeklagten B***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie deren Berufung in Ansehung des Angeklagten A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2013, GZ 92 Hv 93/13i48, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Yasin B***** von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 24. Juli 2013 in Wien versucht, „Mag. Jürgen P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Übergabe eines Kuverts, in welchem sich eine Patronenhülse sowie ein Zettel, auf dem 250.000 Euro sowie die Kontonummer von Mustafa A***** angeführt waren, befanden, wobei er äußerte, wenn das Geld nicht bis 17:00 Uhr überwiesen werde, werde man das Opfer aus seiner Kanzlei tragen, zu einer Handlung zu nötigen, die das Opfer am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Überweisung des angeführten Betrags, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich und Mustafa A***** durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt (RISJustiz RS0118316). Es ist dabei aber dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0106642).

Die Feststellung, dass dem als Boten fungierenden Angeklagten B***** nicht bewusst war, worauf er sich eingelassen hatte, er jedenfalls nicht mit dem Vorsatz handelte, Mag. P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod Geld abzunötigen, gründeten die Tatrichter zunächst darauf, dass von außen nicht erkennbar gewesen sei, dass sich in jenem Kuvert eine Patrone befand. Dabei stützten sie sich auf die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie der Zeugen Mag. P***** und Mag. M***** (US 8, 11).

Dass das übergebene Kuvert ein Klarsichtfenster hatte und erkennbar gewesen sei, dass sich ein Gegenstand darin befand, war der Beschwerde zuwider nicht gesondert erörterungsbedürftig, steht dieser Umstand doch der fehlenden Kenntnis des Angeklagten, dass es sich dabei um eine Patrone handelte, nicht entgegen.

Gleichfalls um keine erhebliche Verfahrensergebnisse handelt es sich bei dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Wissen des Angeklagten B***** um die negative Haltung Mustafa As gegenüber Rechtsanwälten und dem Umstand, dass B in der Kanzlei um ein VierAugenGespräch mit dem Opfer ersucht habe.

Als Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld erweist sich auch die Beschwerdeerwägung, dass es „doch sehr seltsam anmutet“, dass A***** mit den Leistungen des Rechtsanwalts unzufrieden gewesen sei, aber seinen Bekannten an diesen vermitteln wollte.

Die Aussage des Mag. P*****, wonach Yasin B***** vor Übergabe des Kuverts geschwitzt habe und außerordentlich nervös gewesen sei, wurde vom Gericht nicht übergangen (US 11), es wurden bloß aus ihr nicht die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Schlüsse gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

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