OGH 8Nc57/13v

8Nc57/13vTribunal Superior10 de mar. de 2014

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OGH 8Nc57/13v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. TarmannPrentner als weitere Richter in der beim Arbeits und Sozialgericht Wien anhängigen Sozialrechtssache der klagenden Partei Barbara S*****, vertreten durch HolterWildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen die InsolvenzEntgeltFonds Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 1.163,56 EUR an Insolvenz-Entgelt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Sozialrechtssache an das Landesgericht Wels als Arbeits und Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt weitere 1.163,56 EUR an InsolvenzEntgelt im Wesentlichen für die ihr im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Dienstzeugnisses entstandenen Kosten. Sie beantragt die Parteieneinvernahme und stellt den Antrag, die Sozialrechtssache an das Landesgericht Wels als Arbeits und Sozialgericht zu delegieren. Sie stützt dies darauf, dass sie dort ihren Wohnsitz habe und auch das Vorverfahren in Wels geführt worden sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendet im Wesentlichen ein, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ausgehend von einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet worden seien. Sie spricht sich gegen die Delegierung aus, da ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen seien.

Das Erstgericht sprach sich nicht gegen die Delegierung aus. Es verwies ebenfalls darauf, dass im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu klären wären und zweifelhaft sei, inwieweit die Delegierung eine Verkürzung und Erleichterung des Prozesszugangs bewirken könne.

Der Delegierungsantrag ist nicht hinreichend begründet.

Eine Delegierung nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen. Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass nicht durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll (RISJustiz RS0046441). Die Delegierung soll vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens bewirken kann. Eine Delegierung gegen den Willen der anderen Partei ist nach ständiger Rechtsprechung diese nur dann zulässig, wenn die Zweckmäßigkeitsgründe eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens für die Delegierung sprechen (RISJustiz RS0046589 ua).

Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, haben doch sowohl die Beklagte als auch das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, dass in erster Linie Rechtsfragen zu klären sind und ein umfangreiches Beweisverfahren nicht zu erwarten ist. Alleine der Kanzleisitz des Rechtsvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung kein Grund für eine Delegierung (RISJustiz RS0065225).

Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Zweckmäßigkeitsgründe eindeutig für die Delegierung sprechen würden.

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