13Ns9/14y•OGH 13Ns9/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Hana H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 7 U 350/13v des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Traun delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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