11Ns6/14t•OGH 11Ns6/14t
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Franz B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12, 15, 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 61 Hv 37/11m des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten Dr. Dagmar A***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag der Angeklagten Dr. A***** auf Delegierung der Strafsache an das für ihren Wohnort zuständige Landesgericht Klagenfurt kommt keine Berechtigung zu.
Ihr Gesundheitszustand, der „längeres Sitzen“ bei der Anreise nach Salzburg und in einer „vielstündigen“ Hauptverhandlung nicht erlauben soll, rechtfertigt eine Delegierung schon deshalb nicht, weil sowohl die Angeklagten Franz B***** und Christian P***** als auch zwei laut (die Angeklagten B***** und A***** betreffendem) Strafantrag vom 6. Februar 2012 (ON 11 in ON 99) vorzuladende Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind und eine weitere Zeugin aus Deutschland zu laden ist, für welche die Verlegung des Verfahrens nach Klagenfurt nachteilig wäre. Die Anreise nach Salzburg ist der Antragstellerin sofern ihre im Dezember 2013 nicht gegebene Verhandlungsfähigkeit wiederhergestellt wird (vgl ON 159 f; ON 164 S 4; ON 167) ebenso wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit Sitzunterbrechungen und allenfalls zu beantragenden Verhandlungspausen zuzumuten. Ihrem Bedürfnis, nicht auch jenen Verfahrensteilen beiwohnen zu müssen, die ausschließlich Franz B***** und Christian P***** vorgeworfene Anklagepunkte betreffen (vgl ON 72; ON 2 in ON 137), kann auch durch allfällige Ausscheidung und spätere Wiedereinbeziehung des sie betreffenden Hauptverfahrens Rechnung getragen werden.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
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