Bsw66393/10•AUSL EGMR Bsw66393/10
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Tali gg. Estland, Urteil vom 13.2.2014, Bsw. 66393/10.
Art. 3 EMRK - Einsatz von Pfefferspray und Fixierung in Zwangsbett als Zwangsmaßnahmen gegen einen Häftling.
Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich der behaupteten Misshandlung des Bf. am 4.7.2009 (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,- für immateriellen Schaden, € 1.776,20 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe, unter anderem wegen zweifachem Mord. Daneben wurde er auch wegen mehrerer Angriffe auf Gefängnisbeamte und andere Häftlinge verurteilt und erhielt im Gefängnis zahlreiche Disziplinarstrafen, insbesondere wegen Nichtbefolgung der Anordnungen von Gefängnisbeamten und deren Bedrohung. Die individuellen Maßnahmenpläne in den Gefängnissen beschrieben den Bf. als eine gefährliche Person, der es an Selbstbeherrschung fehlte und die in der Lage war, andere körperlich anzugreifen.
Ereignisse vom 3. und 4.7.2009
Am 3.7.2009 wurde der Bf. informiert, dass er am Abend in eine Strafzelle verlegt werden würde, um dort eine Disziplinarstrafe zu verbüßen. Nachdem der Bf. sich geweigert hatte, betraten um 17:45 Uhr drei Wärter die Zelle des Bf. Einer hatte einen Plastikschild dabei, zwei trugen Schutzwesten und Helme. Laut dem Bf. drehten die Wärter ihm die Arme auf den Rücken und legten ihn auf den Boden. Einer der Wärter hätte ihm so stark auf den Hals gedrückt, dass er keine Luft mehr bekam. Dieser hätte ihm dann mit den Fingern die Nase zugehalten, seinen Mund mit der Handfläche bedeckt, ihm das Knie in den Hals gedrückt und ihm zwei Finger in die Augen gepresst. Am Boden liegend sei der Bf. in Handschellen gelegt und in die Rippen getreten worden. Dann hätte man ihn zur Strafzelle eskortiert. Laut den Gefängniswärtern hätte der Bf. versucht, sie zu schlagen, wobei einer von ihnen leicht verletzt worden sei. Sie hätten den Bf. nicht getreten oder gewürgt, zudem hätte er danach gedroht, sie einen nach dem anderen umzubringen. In der Zelle wurde der Bf. von zwei Schwestern untersucht. Diese vermuteten bei ihm einen Rippenbruch und erlaubten ihm die Verwendung einer Matratze.
Am Morgen des 4.7.2009 kamen – nachdem er eine freiwillige Rückgabe verweigert hatte – sechs Wärter zum Bf., um ihm die Matratze zu nehmen. Laut dem Bf. hätte einer von ihnen ihn am Arm gepackt und ein anderer ihm ohne Vorwarnung Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Nachdem ihm Handschellen angelegt worden seien, wäre er wiederholt auf den Rücken geschlagen worden. Seine verletzte Rippe hätte derart geschmerzt, dass er mehrmals ohnmächtig geworden sei.
In den folgenden strafrechtlichen Verfahren wurden alle sechs Wärter vernommen. Sie gaben an, der Bf. habe einen von ihnen gestoßen, als dieser versuchte, die Matratze zu nehmen; dann hätte der andere Pfefferspray eingesetzt. Der Bf. hätte sich zudem stark gewehrt, weshalb einer von ihnen ihn mit einem Teleskopschlagstock geschlagen hätte, um seinen Widerstand zu überwinden.
In der Folge wurde der Bf. an einem Zwangsbett festgeschnallt, da er sich nach wie vor aggressiv verhielt und den Beamten körperlichen Widerstand leistete. Laut einem Bericht über die Verwendung des Zwangsbetts war der Bf. von 8:40 Uhr bis 12:20 Uhr ans Bett gebunden und wurden seine Verfassung und die Notwendigkeit der Maßnahme stündlich überprüft.
Der Bf. wurde an diesem Tag zweimal medizinisch untersucht und laut den Attesten wies er keine sichtbaren Verletzungen auf. Einem medizinischen Attest vom 6.7.2009 zufolge hatte er Hämatome am Rücken, am Oberarm und am Schienbein, eine Schwellung des linken Handgelenks und ein Aneinanderreiben der Knochen (Krepitation) in der rechten Rippengegend.
Straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren
Am 7.7.2009 wurde gegen die Wärter eine strafrechtliche Untersuchung wegen Amtsmissbrauch eingeleitet. Nach Befragung der Beteiligten sowie Einholung weiterer Informationen und einer gerichtsmedizinischen Untersuchung der Verletzungen des Bf. wurde das Verfahren am 15.6.2010 eingestellt, da die Anwendung von Gewalt durch die Wärter am 3. und 4.7.2009 rechtmäßig gewesen wäre und der Bf. die Anordnungen der Wärter nicht befolgt und sich aggressiv verhalten hätte. Vom Bf. eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos.
Am 6.8.2009 brachte der Bf. wegen seiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung am 3. und 4.7.2009 eine Klage auf immateriellen Schadenersatz bei der Gefängnisverwaltung ein, die allerdings abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht bestätigte dies am 14.10.2010 und wies die Klage des Bf. ab, da die angewendeten Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Der Oberste Gerichtshof weigerte sich am 17.2.2011, über die Berufung des Bf. abzusprechen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) aufgrund der Misshandlungen durch die Gefängniswärter.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK
Die Beschwerde des Bf. über seine Misshandlungen am 3.7.2009 bezieht sich auf die Gewaltanwendung der Gefängniswärter in Reaktion auf seine Weigerung, sich in eine Strafzelle zu begeben. Berichten zufolge bedrohte der Bf. die Wärter und kündigte ausdrücklich an, den Anordnungen nicht Folge zu leisten und sich zu widersetzen. Dies wurde vom Bf. auch nicht bestritten. Um die Befolgung der Anordnung sicherzustellen, kamen drei Wärter zur Zelle des Bf., um ihn in die Strafzelle zu bringen. Dabei verwendeten sie einen Schild, Schutzwesten und Helme, somit Mittel zur passiven Verteidigung.
Im Hinblick auf die Intensität der gegen den Bf. eingesetzten Gewalt beobachtet der GH, dass der Bf. eingestanden hat, sich den Wärtern widersetzt zu haben. Darüber hinaus hat er nicht behauptet, geschlagen worden zu sein, sondern wäre er nur einmal in die Rippen gestoßen worden, was von den Wärtern bestritten wurde. Insgesamt legt die Beschreibung der Ereignisse eher den Gebrauch von Techniken nahe, die den Bf. bewegungsunfähig machen sollten, als von willkürlichen Schlägen. Den medizinischen Berichten zufolge zeigte sich eine Verletzung des Bf. nur im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen am 3.7.2009, nämlich eine Krepitation im Bereich der siebten Rippe. Ein Rippenbruch wurde vermutet, jedoch nicht im Rahmen einer Untersuchung festgestellt. Andere Verletzungen wurden nicht erwähnt. Es ist nicht Aufgabe des GH, die genaue Herkunft der Verletzung im Brustbereich des Bf. festzustellen – ob sie daher rührte, dass der Bf. abrupt auf den Boden geworfen wurde, durch einen Wärter gestoßen wurde oder durch eine Kombination aus beidem.
Angesichts der verfügbaren Informationen, einschließlich der Feststellungen der nationalen Gerichte in den straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, der Zeugenaussagen über das Verhalten des Bf. am 3.7.2009, der Berichte über seine Persönlichkeit und sein vorheriges Verhalten sowie der medizinischen Gutachten ist der GH der Ansicht, dass die Gewaltanwendung am 3.7.2009 nicht über das hinaus ging, was unter diesen Umständen als notwendig betrachtet werden kann. Dieser Beschwerdepunkt ist daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Die Beschwerde bezüglich der Misshandlung des Bf. am 4.7.2009 ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in der Sache
Der GH ist sich der Schwierigkeiten bewusst, denen die Staaten bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Strafanstalten gegenüberstehen. Das gilt besonders in Fällen von unrechtmäßigem Verhalten gefährlicher Häftlinge, wo es wichtig ist, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten verschiedener Häftlinge oder den Rechten von Häftlingen und der Sicherheit der Wärter zu finden.
Im vorliegenden Fall richtet der GH das Augenmerk auf die von der Regierung vorgebrachten Beweise im Hinblick auf die vom Bf. ausgehende Gefahr (seine Verurteilungen wegen Mord, Angriffe auf Wärter und andere Inhaftierte, Disziplinarstrafen sowie sein Verhalten in den jeweiligen Situationen). Der GH akzeptiert daher die Tatsache, dass die Wärter wegen des Charakters des Bf. und seines früheren Verhaltens im Hinblick auf ihre Sicherheit wachsam waren und sofortige Maßnahmen ergriffen, als der Bf. Ungehorsam, bedrohliches Verhalten und Aggressionen ihnen gegenüber zeigte. Darüber hinaus stellten die nationalen Gerichte sowohl in einem strafrechtlichen als auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren anhand einer detaillierten Prüfung der Ereignisse fest, dass sich der Bf. aggressiv verhalten habe und es daher gerechtfertigt war, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Aggression zu bekämpfen.
Die Wärter wandten verschiedene Techniken an, um den Bf. bewegungsunfähig zu machen, und benutzten eine spezielle Ausrüstung. Neben körperlicher Gewalt und Handschellen verwendeten sie Pfefferspray und einen Teleskopschlagstock. Der GH stellt fest, dass die Verletzungen des Bf., wie die Hämatome an seinem Körper sowie Blut im Urin, darauf hinweisen, dass ein gewisser Grad an Gewalt gegen ihn angewandt wurde. Im Hinblick auf die Verwendung des Schlagstockes konnten die nationalen Gerichte trotz der genauen Prüfung der Geschehnisse, die Aufzeichnungen der Sicherheitskameras eingeschlossen, nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Bf. mit dem Stock geschlagen wurde, bevor oder nachdem ihm Handschellen angelegt worden waren. Der GH sieht sich in keiner besseren Position, um die exakten Umstände im Bezug auf die Verwendung des Schlagstockes ermitteln zu können.
Zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von Pfefferspray verweist der GH auf die diesbezüglich geäußerten Bedenken des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (»CPT«). Demnach handelt es sich bei Pfefferspray um eine potenziell gefährliche Substanz, die nicht in geschlossenen Räumen verwendet werden sollte; wenn es ausnahmsweise nötig ist, ihn im Freien zum Einsatz zu bringen, sollten klar definierte Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Niemals sollte er gegen einen Häftling eingesetzt werden, der bereits unter Kontrolle gebracht wurde. Auch wenn Pfefferspray nicht als chemische Waffe gilt und seine Verwendung im Strafvollzug rechtmäßig ist, kann er Reaktionen wie Atemwegsprobleme, Übelkeit, Erbrechen, Augenirritationen, Spasmen, Schmerzen in der Brust, Hautausschläge und Allergien hervorrufen. In hohen Dosen kann es zu einer Nekrose in den Atemwegen oder im Verdauungstrakt, einem Lungenödem oder einer Blutung in der Nebenniere kommen. Angesichts dieser möglichen ernsthaften Konsequenzen bei der Verwendung von Pfefferspray in geschlossenen Räumen auf der einen Seite und der den Wärtern zur Verfügung stehenden Alternativen wie Schutzwesten, Helme und Schilde auf der anderen Seite ist der GH der Ansicht, dass die vorliegenden Umstände den Einsatz von Pfefferspray nicht rechtfertigten.
Darüber hinaus hatte der GH bereits im Fall Julin/EST Gelegenheit, sich mit der Fixierung eines Häftlings in einem Zwangsbett zu befassen. Dabei beurteilte der GH sowohl die dieser Maßnahme zugrundeliegende nationale Rechtsgrundlage als auch die praktische Anwendung in diesem speziellen Fall. Die Ereignisse, die zur vorliegenden Beschwerde und zu der im Fall Julin führten, fanden zur beinahe selben Zeit und aufgrund derselben gesetzlichen Grundlage statt. Im Fall Julin befand der GH eine Fixierung des Bf. in einem Zwangsbett für fast neun Stunden als unvereinbar mit Art. 3 EMRK.
Die Regierung bringt im vorliegenden Fall vor, dass der Bf. für drei Stunden und 40 Minuten in dem Zwangsbett fixiert war, somit für eine beträchtlich kürzere Zeit als der Bf. im Fall Julin. Darüber hinaus habe ein Bericht gezeigt, dass der Bf. sich während der Fixierung aggressiv verhalten habe. Der GH ist jedoch nicht der Ansicht, dass diese Faktoren ausreichend sind, um den vorliegenden Fall anders zu beurteilen als den Fall Julin. Auch wenn sich der Bf. im vorliegenden Fall für eine kürzere Zeit in dem Zwangsbett befand, über aggressives Verhalten des Bf. berichtet wurde, die Situation stündlich überprüft und der Bf. von medizinischem Personal überwacht wurde, betrachtet der GH den Einsatz des Zwangsbetts vorliegend als nicht gerechtfertigt.
Das Verhalten des Bf. wurde als aggressiv beschrieben, nachdem es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Wärtern gekommen war. Der GH wiederholt, dass Zwangsmaßnahmen niemals als Mittel der Bestrafung angewendet werden dürfen, sondern nur aus Gründen des Selbstschutzes oder zur Vermeidung ernsthafter Gefahren für andere oder die Sicherheit in der Haftanstalt. Im vorliegenden Fall wurde nicht in überzeugender Weise dargelegt, dass der Bf., der in einer Strafzelle isoliert wurde, nach der Konfrontation mit den Wärtern eine Gefahr für sich oder andere darstellte, so dass eine solche Maßnahme zu rechtfertigen gewesen wäre. Darüber hinaus war die Dauer der Fixierung in dem Zwangsbett auch nicht unwesentlich und die anhaltende Bewegungsunfähigkeit muss beim Bf. Leid und körperliches Unwohlsein ausgelöst haben.
Angesichts des kumulativen Effekts der Maßnahmen, die gegen den Bf. am 4.7.2009 angewandt wurden, ist der GH der Auffassung, dass der Bf. von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung betroffen war. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zu anderen behaupteten Verletzungen
Der Bf. beschwert sich weiters über die fehlende effektive Untersuchung der Vorkommnisse und bezieht sich dabei auf Art. 3 und Art. 13 EMRK. Der GH sieht jedoch angesichts des gesamten Materials keine Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmungen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 1.776,20 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ali Günes/TR v. 10.4.2012
Julin/EST v. 29.5.2012
Izci/TR v. 23.7.2013 = NL 2013, 278
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.2.2014, Bsw. 66393/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 105) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Tali.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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