Bsw16463/08•AUSL EGMR Bsw16463/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Sandu gg. Moldawien, Urteil vom 11.2.2014, Bsw. 16463/08.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Anstiftung zur Annahme von Bestechungsgeld durch von der Polizei unterstützte Privatperson.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK und Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Beschwerde wegen des Provozierens einer strafbaren Handlung (einstimmig).
Keine Notwendigkeit, den Rest der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war zum Zeitpunkt des Geschehens Leiter einer staatlichen Tierarztpraxis in Chisinau. Am 25.9.2006 gegen 9:10 Uhr betrat C. die Praxis des Bf. und äußerte den Wunsch, eine Impfung für seinen Hund zu erhalten und ein entsprechendes Dokument zu erlangen, welches er benötigte, um mit dem Hund ins Ausland zu reisen. Der Bf. erklärte daraufhin, dass die Impfung und die Ausstellung des Dokuments mehrere Monate in Anspruch nähme und bot an, C. im Austausch gegen 1.000,– Moldawische Lei (MDL, circa € 63,–) sofort die relevanten Dokumente auszustellen, ohne den Hund vorher zu sehen. Er bot dies im Wissen an, dass der Hund nicht geimpft war.
Unmittelbar darauf ging C. zur Polizeistation Rîscani in Chisinau, wo er um Hilfe dabei bat, den Bf. bei der Annahme von Bestechungsgeld zu überführen. In Antwort auf C.s Bericht wurden noch am selben Morgen mehrere Verfahrensgänge eingeleitet: V., ein Beamter der Polizeistation Rîscani, beantragte, eine Strafermittlung durchzuführen, was von der Staatsanwaltschaft noch am selben Tag bewilligt wurde. Außerdem stellte V. einen Durchsuchungsbefehl für das Büro des Bf. sowie die Genehmigung, das durch C. zu überreichende Bestechungsgeld zurückzuverfolgen, aus. Fünf Scheine à MDL 200,– wurden daraufhin durch V. in C.s Beisein und im Beisein eines Spezialisten einzeln markiert.
Gegen 11:30 Uhr am selben Tag betrat C. erneut die Praxis des Bf. und erklärte ihm, er habe lediglich MDL 400,–. Der Bf. nahm das Geld an, stempelte das Reisedokument des Hundes ab und trug die Angaben darin ein. Um circa 12:30 Uhr drangen mehrere Polizeibeamte der Polizeistation Rîscani in das Büro des Bf. ein und fanden die MDL 400,– in dessen Tasche. Später wurde bestätigt, dass das Geld mit der spezifischen Markierung versehen war, und somit die gesetzeswidrige Annahme des Bestechungsgeldes bewiesen.
Am 27.9.2006 wurde der Bf. unter der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen, aus der Untersuchungshaft entlassen. In den Aufzeichnungen einer Vernehmung vom 29.11.2006 gibt der Bf. an, es gäbe Individuen, die auf Grund vergangener Konflikte seit langem versuchten, ihn zu verleumden. Er erwähnte auch eine Strafanzeige vom 4.4.2004 wegen versuchten Mordes, die nicht verfolgt wurde, was nach Meinung des Bf. bedeute, dass jemand Motive habe, ihn zu Unrecht zu beschuldigen. Diese Beschwerde wurde nicht untersucht.
Am 17.4.2007 wurde der Bf. durch das BG Botanica wegen der Annahme von Bestechungsgeld für schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von MDL 60.000,– (circa € 3.550,–) verurteilt und für zwei Jahre von der Tätigkeit als Tierarzt suspendiert. Das Gericht berief sich dabei auf C.s Bericht an die Polizei und auf die markierten Geldscheine, die in seiner Tasche gefunden worden waren. Das vom Bf. vorgebrachte Argument, die gesamte Beweislage sei durch polizeiliche Anstiftung gewonnen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Bf. jederzeit freiwillig und ohne Einwirkung äußeren Drucks gehandelt hätte.
Der Bf. ging unter Hinweis auf mehrere Unzulänglichkeiten im Verfahren in Berufung: So weise die Tatsache, dass C. zur Polizeistation Rîscani gegangen war, die sich nicht in der Nähe der Praxis des Bf. befindet, darauf hin, dass die Aktion bereits vor ihrer Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft Rîscani geplant war. Zudem habe C. nachweislich nie einen Hund besessen und seine Beschreibungen des Tieres wiesen eklatante Widersprüche auf.
Das Berufungsgericht Chisinau bestätigte am 31.5.2007 das Urteil des BG. Am 24.10.2007 erfolgte, nachdem der Bf. erneut in Berufung gegangen war, die Bestätigung durch den OGH unter Wiederholung der vom BG verwendeten Argumentation.
Rechtsausführungen:
Der Bf. bringt vor, zur Annahme von Bestechungsgeld verleitet worden zu sein. Er beruft sich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK noch aus sonstigen Gründen unzulässig und ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zum Vorwurf der polizeilichen Anstiftung
Der GH rekapituliert, dass gemäß der Staatsanwaltschaft die Privatperson C. in das Büro des Bf. ging und um Bestechungsgeld gebeten wurde, um die Ausstellung eines Impfscheins für seinen Hund zu beschleunigen. C.s Bericht an die Polizei zufolge wurde ein zweiter Besuch in der Praxis arrangiert, um den Bf. bei der gesetzeswidrigen Annahme von Bestechungsgeld zu überführen. Da kein Polizeibeamter direkt involviert war, betrifft der Fall nicht die Methode der verdeckten polizeilichen Ermittlung, sondern vielmehr das Handeln einer Privatperson unter polizeilicher Überwachung.
Zur Glaubwürdigkeit der Beschwerde
Um zu überprüfen, ob der Bf. zu der Straftat angestiftet wurde, muss der GH feststellen, ob der Bf. die Tat auch ohne die angebliche Anstiftung begangen hätte. Da der Bf. in diesem Fall C. beschuldigt, ihn zur Annahme des Bestechungsgelds verleitet zu haben, ist es nötig zu untersuchen, wie die nationalen Gerichtshöfe C.s Verhalten und das Verhalten des Bf. analysierten. Nach Ansicht des GH wurden die offensichtlichen Widersprüche zwischen C.s Version der Geschehnisse und der objektiven Beweislast nicht genügend berücksichtigt. So nennt das Reisedokument des Hundes einen anderen Besitzer als C. sowie ein anderes Alter und eine andere Rasse als von C. angegeben. Zudem wurden von den von der Polizei an C. ausgehändigten MDL 1.000,– nur MDL 400,– an den Bf. weitergegeben. Die Polizei hätte aufgrund dessen die Glaubwürdigkeit der Beschwerde anzweifeln müssen und eine detaillierte Untersuchung ihres Wahrheitsgehalts und von C.s Motiven durchführen sollen. Die nationalen Gerichte hätten C.s Glaubwürdigkeit als Zeuge in Frage stellen und die oben genannten Widersprüche sowie den Umgang der Polizei mit selbigen genauer analysieren müssen.
Der GH weist darauf hin, dass der Bf. diese Argumente vor den nationalen Gerichten deutlich vorgebracht hat, sodass es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre zu beweisen, dass keine Anstiftung stattgefunden hatte. Wenn dies nicht beweisbar war, hätten die zuständigen Behörden die notwendigen Schritte einleiten müssen, um die Wahrheit über den Tathergang herauszufinden. Stattdessen hatten, obwohl der Bf. C.s Glaubwürdigkeit ausdrücklich angezweifelt hatte, alle drei Gerichte sich auf C.s Aussagen und die Tatsache verlassen, dass der Bf. das Bestechungsgeld freiwillig angenommen hatte, ohne in Betracht zu ziehen, dass C. den Bf. aus anderweitigen Motiven zu der Straftat verleitet haben könnte.
Der GH vermerkt, dass kein objektiver Verdacht vorliegt, dass der Bf. vor dem Zeitpunkt des Geschehens in strafbare Handlungen involviert gewesen wäre.
Ergebnis
Abschließend erachtet der GH in Anbetracht des Vorhergehenden, dass die nationalen Gerichte es versäumt haben zu untersuchen, ob C.s Handeln im Auftrag der Polizei den Effekt hatte, den Bf. zu der Straftat zu verleiten, für die er im Folgenden verurteilt wurde, oder ob angenommen werden konnte, dass der Verurteilte die Tat auch ohne jegliche Einmischung begangen hätte. Obwohl die nationalen Gerichte im vorliegenden Fall Grund zur Annahme hatten, dass eine Anstiftung stattgefunden hatte, zogen sie die tatsächlichen und rechtlichen Elemente nicht in Betracht, die es ermöglicht hätten, zwischen einer Anstiftung und einer legitimen Form der Ermittlung zu unterscheiden. In Anbetracht der oben genannten Unzulänglichkeiten und der Verwendung von Beweisen, die durch C.s aktive Beteiligung unter polizeilicher Aufsicht erlangt wurden, war das Verfahren zur Verurteilung des Bf. nicht fair im Sinne von Art. 6 EMRK. Es liegt demnach eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Zu weiteren behaupteten Verletzungen der EMRK
Der Bf. rügte weiters eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Missachtung des Prinzips der Waffengleichheit durch die nationalen Gerichte und dadurch, dass diese ihre Entscheidungen nicht ausreichend begründet hätten. Er klagte zudem unter Art. 6 Abs. 3 EMRK, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt hätte, der Verteidigung rechtzeitig relevante Dokumente offenzulegen, welche eine polizeiliche Einmischung hätten beweisen können.
Der GH erachtet, dass obwohl diese Beschwerden prinzipiell zulässig sind, sie auf keine grundlegend andersartigen Verletzungen der Konvention als die bereits untersuchten abzielen. Die betreffenden Beschwerden werden daher nicht separat behandelt (einstimmig).
Schließlich klagte der Bf. unter Art. 5 EMRK gegen seine Festnahme, die erfolgt war, ohne dass ein begründeter Verdacht vorgelegen habe, dass er eine Straftat begangen hatte. In Anbetracht allen ihm zur Verfügung stehenden Materials erkennt der GH darin keine Verletzung der in der Konvention festgeschriebenen Rechte und Freiheiten. Dieser Teil der Beschwerde ist daher im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK offensichtlich unbegründet und wird als unzulässig zurückgewiesen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Der Bf. hat keinen Antrag auf Entschädigung für materiellen oder immateriellen Schaden oder für Kosten und Auslagen gestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
D. Castro/P v. 9.6.1998 = EuGRZ 1999, 660 = ÖJZ 1999, 434
Vanyan/RUS v. 15.12.2005
Ramanauskas/LT v. 5.2.2008 = NL 2008, 21
Miliniene /LT v. 24.6.2008
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.2.2014, Bsw. 16463/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 39) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Sandu.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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