12Os152/13i (12Os153/13m)•OGH 12Os152/13i (12Os153/13m)
12Os152/13i (12Os153/13m)Tribunal Superior23 de jan. de 2014
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen „Nichtigkeitsbeschwerde“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12. November 2013, AZ 32 Bs 139/13w, und dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. November 2013, AZ 31 Ns 35/13y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil vom 12. November 2013 gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht unter Zurückweisung der Berufung wegen Nichtigkeit der Berufung des Norbert N***** wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2013, GZ 16 Hv 6/13f9, nicht Folge. Mit Beschluss vom 28. November 2013 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien einen am 14. November 2013 erhobenen Antrag auf Ablehnung des erkennenden Berufungssenats zurück.
Die sowohl gegen das Urteil als auch den Beschluss gerichteten Beschwerden des Verurteilten waren als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§§ 479, 89 Abs 6 StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.