OGH 12Os133/13w

12Os133/13wTribunal Superior23 de jan. de 2014

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Strafrecht

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OGH 12Os133/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juli 2013, GZ 45 Hv 96/13k37, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Marian V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er am 23. November 2012 in W***** Alexandra S***** Pfefferspray in die Augen und ins Gesicht sprühte, um ihr die Sicht zu nehmen, und die von ihr festgehaltene Plastiktasche entriss, diverse Kosmetikartikel und Lebensmittel in einem nicht mehr feststellbaren Wert, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider setzte sich das Erstgericht mit der Suchtgiftbeeinträchtigung sowohl des Angeklagten als auch der Zeugin Alexandra S***** auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass der Rechtsmittelwerber trotzdem stets in der Lage war, das kriminelle Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und die Glaubwürdigkeit letzterer nicht eingeschränkt war (US 7 f, 10).

Auf Grund welcher Verfahrensergebnisse „zu Gunsten des Angeklagten“ die darüber hinausgehende Konstatierung, „dass dieser nach dem Vorfall überhaupt nicht in der Lage war, Schutzbehauptungen aufzustellen“, geboten gewesen wäre (dSn Z 9 lit a), sagt die Beschwerde nicht.

Entgegen dem weiteren Einwand der Unvollständigkeit haben die Tatrichter sowohl die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den ihn anhaltenden Zeugen Thomas B***** (ON 2 S 28) als auch seine im Widerspruch zu seiner Vernehmung vom 24. Juni 2013 (ON 18 S 3) stehende Verantwortung in der Hauptverhandlung gewürdigt und eingehend dargelegt, weshalb sie sie als Schutzbehauptung einstuften (US 8 f).

Ob der Nichtigkeitswerber dem Tatopfer Drogen verkaufen wollte und ob es sich dabei um Kokain oder Substitol handelte, ist für die Beurteilung der ihm zur Last liegenden Raubtat weder schuldspruch- noch subsumtionsrelevant, sodass die darauf Bezug nehmenden Ausführungen der Mängelrüge keine entscheidende Tatsache betreffen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff).

Dass die Zeugin Alexandra S***** zugestand, zunächst (einige Zeit vor dem Vorfall) mit einem Bekannten unterwegs gewesen zu sein, sich dann aber von ihm getrennt zu haben, hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt und was die Rüge übergeht logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 8 f), weshalb es eine Notwehr- oder Putativnotwehrsituation nicht als erwiesen angenommen hat.

Indem der Nichtigkeitswerber mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Ergebnis gelangt, der Begleiter habe sich kurzfristig am Tatort aufgehalten, gegen ihn losgehen wollen, was das Tatopfer nicht habe bemerken müssen, und sich bei Erkennen der Eskalation der Situation „selbstverständlich“ sofort unbemerkt davongemacht, sodass es nachvollziehbar sei, dass kein Zeuge ihn gesehen hat, kritisiert er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung. Ebenso mit seinen Überlegungen, auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit habe er - außer bei Annahme einer Notwehrsituation keine Veranlassung gehabt, einen Pfefferspray einzusetzen.

Dass die Zeugin Alexandra S***** die Polizei nicht verständigt haben wollte, haben die Tatrichter dem Einwand der Unvollständigkeit zuwider in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 8). Wenn der Beschwerdeführer daraus andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, verkennt er wiederum den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge.

Der Umstand, dass das Tatopfer nach dem Vorfall im Besitz des Telefonbuchs des Angeklagten war, betrifft weder eine entscheidende - die begehrten Feststellungen hiezu (dSn Z 9 lit a) waren somit nicht geboten noch eine erhebliche und nur solcherart erörterungsbedürftige Tatsache (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409 ff), weil er das konstatierte Raubgeschehen nicht ausschließt. Überdies wurde was die Rüge übergeht die Aussage der Zeugin Tuushinjargal E*****, wonach sie keinerlei Wahrnehmungen dazu gehabt habe, dass Alexandra S***** dem Angeklagten sein Telefonbuch und sein Geld weggenommen hätte (US 8), wurde vom Schöffengericht berücksichtigt. Mit der Behauptung, seine Verantwortung entspreche schon deshalb „den Tatsachen, da es sonst nach der Lebenserfahrung keinen vernünftigen Grund geben kann, dass das Telefonbuch, das zur Überführung des Angeklagten geeignet war, sich im Besitz der Zeugin befunden haben kann“, wendet er sich einmal mehr in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das Erstgericht war jedenfalls nicht verhalten, sich mit der erst von der Beschwerde ins Spiel gebrachten hypothetischen Möglichkeit auseinanderzusetzen, „dass ein fremder Drogensüchtiger, der nicht unbedingt mit der Zeugin Alexandra S***** gekommen ist, sich widerrechtlich ins Geschehen eingemengt und dem Angeklagten das Geld wegnehmen wollte, sodass dieser vermeintlich glaubte, dies sei der Begleiter der Zeugin Alexandra S***** und einen gemeinsamen Tatplan dieser Herrschaften vermutete“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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